Wie wichtig ist die Infektionsklausel in der BU-Versicherung?
Notwendig für viele Berufsgruppen oder eher ein Marketinggag?
1. Der (vermeintliche) Wunsch nach einer guten Infektionsklausel in der BU-Versicherung
Durch unseren Onlineauftritt (es dürfte wohl keine Internetseite in Deutschland geben, die sich so praxisorientiert mit der Berufsunfähigkeitsversicherung auseinandersetzt), den vielen Kundenbewertungen und natürlich Empfehlungen, bekommen wir auch immer viele Neuanfragen von Ärzten & Mediziner, oft direkt mit dem Wunsch einer Infektionsklausel. Anbei ein kleiner Auszug aus den letzten Monaten:
Ich bin selbstständige Ärztin im ästhetisch/invasiven Bereich und habe derzeit eine an eine Basisrente gekoppelte BUZ bei der HDI. Künftig möchte ich eine eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung (ohne Kopplung an eine Basisrente) mit
- monatlicher BU-Rente: 2.000–2.500 €
- Infektionsklausel für Ärztinnen
- Beitrags-/Leistungsdynamik
- Laufzeit bis 67/68
weitere Neuanfrage
Ich bin 36, promovierter Arzt, keine Dauermedikation, keine Vorerkrankungen, Allergien (Hausstaub, Gräser), keine Krankenhausaufenthalte in den letzten 5 Jahren, Nichtraucher, Ausdauersportler. Ich bin Internist, arbeite zur Zeit vorrangig in der Forschung (ca. 75% Büroanteil). Infektionsklausel und Verweisung wären interessant hinsichtlich der BU. Ich habe zur Zeit ein Angebot der Baloise vorliegen als Alternative aber bin mir unsicher, da es schwer ist unabhängig beraten zu werden.”
oder auch
Seit 1.12.2024 bin ich als Assistenzärztin an einem Universitätsklinikum tätig.
Besonders wichtig ist mir im Hinblick auf eine Berufsunfähigkeitsversicherung:
- Schutz bereits ab 50% Berufsunfähigkeit
- Verzicht auf abstrakte Verweisung
- Infektionsklausel (Zahlung auch bei Berufsverbot durch Infektion)
- Absicherung bis zum 67. Lebensjahr
Das sind jetzt Wünsche, die direkt in einer Neuanfrage gestellt werden. Aber natürlich taucht die Frage nach der Infektionsklausel auch in der späteren Beratung auf. Denn der Wunsch ist eigentlich erstmal hinten angestellt, wir müssen zunächst die Stolpersteine unserer Interessenten erkennen, eine anonyme Risikovoranfrage bei dem Versicherer stellen und anschließend gehts dann auch in die technische Ausgestaltung. Wo natürlich auch wichtige Punkte zu den Bedingungen geklärt werden (z.B. Rückfragen zum Verzicht auf die abstrakte Verweisung, Sinn der konkreten Verweisung, Wichtigkeit eines befristeten Anerkenntnisses, des Prognosezeitraums oder auch einer Karenzzeit).
- Die Nachfrage oder besser gesagt die Unsicherheit bzgl. der Infektionsklausel ist also nicht von der Hand zu weisen.
2. Was bedeutet die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung?
Die Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BU) ist eine Zusatzregelung, die greifen soll, wenn jemand nicht aufgrund einer Krankheit oder eines Unfalls, sondern wegen eines behördlich angeordneten Tätigkeitsverbots nach dem Infektionsschutzgesetz (§ 31 IfSG) seinen Beruf vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr ausüben darf. Sie richtet sich in erster Linie an Berufsgruppen mit regelmäßigem Kontakt zu Menschen, also an Ärzte, Pflegekräfte, Physiotherapeuten, Hebammen, Erzieher oder auch Beschäftigte in der Lebensmittelverarbeitung.
Prinzipiell ist somit der Paragraph 31 des Infektionsschutzgesetzes schon relevant:
§ 31 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
Warum es diese Klausel überhaupt gibt
Das Infektionsschutzgesetz erlaubt es den Behörden, Personen die Berufsausübung ganz oder teilweise zu untersagen, wenn von ihnen die Gefahr ausgeht, Krankheitserreger zu übertragen – selbst dann, wenn sie sich völlig gesund fühlen. Genau hier liegt die Besonderheit: Eine klassische Berufsunfähigkeit setzt immer eine gesundheitliche Beeinträchtigung voraus, die dazu führt, dass man seine bisherige Tätigkeit nur noch zu weniger als 50 Prozent ausüben kann. Ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz erfüllt diese Voraussetzung nicht automatisch.
Die Infektionsklausel schließt auf dem Papier diese Lücke. Sie legt fest, dass ein solches behördliches Tätigkeitsverbot einer Berufsunfähigkeit gleichgestellt wird. Dadurch kann die vereinbarte BU-Rente auch dann gezahlt werden, wenn keine körperlichen Einschränkungen bestehen, der Versicherte aber aufgrund gesetzlicher Vorgaben seine Tätigkeit nicht mehr ausüben darf.
Unterschiede in der Praxis
In der Praxis zeigt sich: Zwischen den Versicherern bestehen deutliche Unterschiede. Manche leisten bereits bei einem Teil-Tätigkeitsverbot, wenn also nur bestimmte Aufgaben – etwa Operationen oder Patientenkontakt – untersagt werden. Andere verlangen ein vollständiges Tätigkeitsverbot oder eine Mindestdauer von sechs Monaten, bevor eine Leistungspflicht entsteht. Ebenso ist die Infektionsklausel teils auf bestimmte Berufsgruppen beschränkt, während sie in anderen Tarifen automatisch für alle Berufe gilt.
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3. So regeln die Versicherer die Infektionsklausel
Auch Versicherer werben jetzt immer mehr mit einer Infektionsklausel. Schauen wir uns einfach mal drei Werbeflyer & Auszug an:
Die Alte Leipziger wirbt mit der Infektionsklausel für alle Berufe!
Beim HDI macht man direkt einen Vergleich mit dem Versorgungswerk, welches ja für Kammerberufler (also z.b. für Ärzte & Zahnärzte, Steuerberater, Apotheker, Architekten, Rechtsanwälte) bedeutend ist.
Auch bei der Swiss Life (durchaus bekannt für die KlinikRente) nimmt die Infektionsklausel Teil in den Werbeflyer zur Berufsunfähigkeitsversicherung.
Man merkt hier also recht stark - wo eine starke Nachfrage vom Verbraucher herrscht, gibt es (mittlerweile) auch überall Lösungen vonseiten der BU-Versicherer. Das Wording zur Infektionsklausel kann aber durchaus unterschiedlich ausfallen, manchmal werden direkt sogar noch verschiedene Berufsgruppen genannt, ab und zu gibt es eine Infektionsklausel, die für sämtliche Berufsgruppen ähnlich ist. Eines haben die Versicherer aber gemein - jeder hat die Thematik der Infektionsklausel angefasst. Das schauen wir uns jetzt etwas genauer an.
Kostet eigentlich eine Infektionsklausel etwas in der BU-Versicherung?
- Nein, die Infektionsklausel ist automatisch in den Vertragsbedingungen hinterlegt und kostet keinen Aufpreis.
- Auch bei den Sonderaktionen mit verkürzten Gesundheitsfragen für z.B. Ärzte (Allianz Aktion, HDI Aktion), ist somit die Infektionsklausel automatisch dabei.
- Achte lieber auf ein gutes Gesamtpaket und nicht unbedingt auf den billigsten Versicherer bei der Wahl nach der passenden BU!
Werbeflyer sind das eine, wie steht die Infektionsklausel in den Bedingungen?
Schwarz auf Weiß ist hier wichtiger - wie wird die Infektionsklausel in den Bedingungen beschrieben?
Nehmen wir als Beispiel die Berufsunfähigkeitsversicherung der Baloise:
Was verstehen wir unter Berufsunfähigkeit aufgrund einer Infektionsgefahr?
Die versicherte Person ist auch in folgendem Fall berufsunfähig:
- Von der versicherten Person geht eine Infektionsgefahr aus, weil bei ihr eine Infektion, Krankheit oder Ausscheidung fest gestellt wurde oder ein entsprechender Verdacht besteht.
- Die zuständige Behörde hat der versicherten Person aufgrund gesetzlicher Vorschriften (§31 Infektionsschutzgesetz) die berufliche Tätigkeit ganz oder teilweise untersagt.
- Die versicherte Person darf ihre Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben oder das Tätigkeitsverbot betrifft eine prägende Teiltätigkeit und die versicherte Person übt einen der folgenden Berufe aus:
- Ärztin oder Arzt (Human- oder Zahnmedizin),
- Student oder Studentin der Human- oder Zahnmedizin,
- Krankenpflegerin oder Krankenpfleger,
- Altenpflegerin oder Altenpfleger,
- Hebamme oder Entbindungspfleger oder
- Medizinische Fachangestellte oder Medizinischer Fachangestellter.
Prägende Tätigkeiten sind unverzichtbar für die Gesamttätigkeit, so dass die berufliche Tätigkeit ohne sie nicht mehr sinnvoll wäre
- Das Tätigkeitsverbot muss sich mindestens über sechs Monate erstrecken.
- Die versicherte Person übt keine andere zumutbare Tätigkeit tatsächlich aus, die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausüben kann.
Wenn die zuständige Behörde das Tätigkeitsverbot aufhebt, ist die versicherte Person nicht mehr berufsunfähig nach 8.6.
Liegt kein behördliches Tätigkeitsverbot vor, kann die Infektionsgefahr auch nach objektiven Kriterien und dem aktuellen Stand der medizinischen Wissenschaft beurteilt werden. Dazu können wir ein Gutachten von einem Facharzt oder einer Fachärztin für Hygiene und Umweltmedizin einholen.
Wie man hier nachlesen kann, werden sogar Medizinstudenten sowie Krankenschwestern namentlich von Beruf her genannt.
Bei der LV 1871 ist es wie folgt beschrieben:
Berufsunfähigkeit infolge eines Tätigkeitsverbots (Infektionsklausel
Die versicherte Person ist auch berufsunfähig, wenn wegen einer von ihr ausgehenden Infektionsgefahr
- ein Tätigkeitsverbot aufgrund gesetzlicher Vorschriften wegen einer Infektionsgefahr erfolgt,
- die zuständige Behörde ein Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz ausspricht oder ein
- Tätigkeitsverbot aufgrund eines Hygieneplans eines anerkannten Hygienikers vorliegt
Dieses Verbot muss sich auf mindestens 50 Prozent der Tätigkeit beziehen, die die →versicherte Person zuletzt in gesunden Tagen ausgeübt hat
Sofern das Tätigkeitsverbot eine prägende Teiltätigkeit umfasst, ist die →versicherte Person auch dann berufsunfähig, wenn es weniger als 50 Prozent der gesamten beruflichen Tätigkeit betrifft.
Das Tätigkeitsverbot muss sich über einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten erstrecken.
Berufsunfähigkeit liegt nicht mehr vor,
wenn das Tätigkeitsverbot wieder aufgehoben wurde oder
die versicherte Person eine andere Tätigkeit zu mehr als 50 Prozent konkret ausübt und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Das Leistungsvermögen der versicherten Person für die neue Tätigkeit im Sinne von Absatz 1 a) muss mindestens 50 Prozent betragen. Die versicherte Person muss über die Ausbildung und die Fähigkeiten verfügen, die zur Ausübung der neuen Tätigkeit erforderlich sind. Die Tätigkeit muss der bisherigen Lebensstellung der versicherten Person entsprechen siehe Absatz 1 b)), die vor Eintritt des Tätigkeitsverbots bestanden hat.
Nicht so tiefergehend hat es hier die Allianz beschrieben, mit:
Berufsunfähigkeit aufgrund Tätigkeitsverbot
Wenn die versicherte Person
• infolge eines Tätigkeitsverbots, das von der zuständigen Gesundheitsbehörde ausschließlich aus medizinischen Gründen nach § 31 Bundesinfektionsschutzgesetz (IfSG) ausgesprochen wurde,
• voraussichtlich 6 Monate ununterbrochen außerstande ist oder bereits 6 Monate ununterbrochen außerstande gewesen ist, ihren Beruf auszuüben, und
• sie auch keine andere Tätigkeit ausübt, die ihrer bisherigen Lebensstellung (siehe Absatz 1 a)) entspricht und die sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten ausüben kann,
so liegt von Beginn an eine vollständige Berufsunfähigkeit vor. Betrifft das Tätigkeitsverbot nur einen Teil der bisherigen Berufstätigkeit, liegt teilweise Berufsunfähigkeit vor. Darüber hinaus gelten die Regelungen nach Absatz 1 c) bis h).
Was schließen wir aber daraus? So gut wie jeder (vernünftige) Versicherer hat eine Infektionsklausel in seinen Bedingungen verankert.
Wie sehen Vergleichsprogramme eigentlich die Infektionsklausel?
Vergleichsprogramme werden immer genauer und straffen auch ab, wenn mal etwas nicht so gut gelöst wird. Bei der Infektionsklausel gibt es aber mittlerweile immer tiefergehende Vergleiche. Bei guten Anbietern dürfte die Thematik relativ sauber gelöst sein. Anbei mal ein Auszug von drei typischen Ärzteversicherer:
Top-Anbieter dürften die Infektionsklausel alle sauber gelöst haben
- Unabhängig davon, ob die Infektionsklausel jetzt Sinn macht:
- Top-Anbieter, welche wir dir auch vorstellen, werden die Thematik der Infektionsklausel sauber gelöst haben.
- Es ist kein Highlight, wenn ein “Testsieger in der BU” eine Infektionsklausel besitzt.
- Somit haben Vermittler, die zu sehr auf “Ihre” Infektionsklausel pochen, eher schwache Argumente.
- Die Gesellschaften schreiben ja auch untereinander ab, damit Sie in den Rankings nicht abrutschen. Das Thema Infektionsklausel dürfte also von den richtig guten Anbietern kundenfreundlich gelöst sein.
4. Wann greift die Infektionsklausel in der Praxis wirklich?
In der Theorie klingt die Infektionsklausel wie ein wichtiger zusätzlicher Schutz – doch in der Praxis greift sie nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen und spielt daher für uns als spezialisierter Versicherungsmakler mit Schwerpunkt Berufsunfähigkeitsversicherung nur eine untergeordnete Rolle. Entscheidend ist, dass tatsächlich ein behördlich angeordnetes Tätigkeitsverbot nach dem Infektionsschutzgesetz vorliegt, das sich auf den eigenen Beruf bezieht. Es reicht also nicht, dass ein Betrieb geschlossen oder der Arbeitsplatz vorsorglich geräumt wird. Ebenso wenig genügt eine einfache Krankschreibung oder Quarantäne.
Voraussetzungen für eine Leistung aus der Infektionsklausel
Ein typischer Fall wäre beispielsweise eine Physiotherapeutin, die nach Kontakt mit einem infektiösen Patienten vom Gesundheitsamt für mehrere Monate vom Behandeln ausgeschlossen wird, obwohl sie sich selbst gesund fühlt. Besteht ein solches Verbot länger als der vertraglich festgelegte Zeitraum – meist sechs Monate –, dann kann die Berufsunfähigkeitsversicherung zahlen. Gleiches gilt etwa für Ärztinnen, die aufgrund einer Infektion oder eines Verdachts keine Patientinnen mehr behandeln dürfen.
In vielen Tarifen ist festgelegt, dass das Verbot mindestens die Hälfte der bisherigen Tätigkeit betreffen muss. Manche Versicherer verlangen hingegen ein vollständiges Tätigkeitsverbot – ein Szenario, das in der Realität so gut wie nie vorkommt. Hier zeigt sich, wie stark die konkrete Formulierung der Klausel über den tatsächlichen Nutzen entscheidet.
Warum der Leistungsfall selten eintritt
In der Realität sind solche Fälle äußerst selten. Zum einen, weil die meisten Tätigkeitsverbote zeitlich befristet sind und nur wenige Wochen dauern. Zum anderen, weil der Staat über § 56 Infektionsschutzgesetz bereits eine Entschädigung für den Verdienstausfall zahlt. In den ersten sechs Wochen wird das Einkommen vollständig ersetzt, danach zu 67 Prozent – was den finanziellen Schaden oft abfedert.
Zudem wird häufig übersehen, dass viele Berufsunfähigkeitsversicherungen solche Situationen bereits über die mittelbare Berufsunfähigkeit abdecken, auch ohne eine spezielle Infektionsklausel. Wenn ein wesentlicher Teil der beruflichen Tätigkeit – etwa der Patientenkontakt – wegfällt, kann der Leistungsfall ohnehin eintreten. Die Thematik der mittelbaren Berufsunfähigkeit sehen wir uns jetzt etwas genauer an.
Erfahrungen der Versicherer im Leistungsfall aufgrund der Infektionsklausel
Was liegt näher, mal direkt Versicherer anzufragen, ob es denn Erfahrungen im Leistungsfall bzgl. der Infektionsklausel gibt. Dies haben wir bei drei Versicherer gemacht und folgende Antwort erhalten:
Erfahrungen Leistungsfall LV 1871 aufgrund bei der LV 1871:
Ich habe wegen deines Anliegens jetzt gerade auch noch einmal im Leistungsprüferteam nachgefragt und selbst unserem Urgestein XXX fällt kein diesbezüglicher Leistungsfall ein; mir selbst konkret auch nicht, obwohl ich gefühlsmäßig gesagt hätte, ich habe einmal einen gesehen. Das kann ich aber nicht mehr nachvollziehen.
So oder so also kein ansatzweise relevanter Leistungsgrund.
Bei der Baloise gibt es folgende Antwort auf unsere Anfrage:
hier nun die Bestätigung, dass wir bis jetzt keinen Leistungsfall hatten, welcher ausschließlich aufgrund der Infektionsklausel geleistet hat.
Der HDI als zum einen sehr großen Versicherer, welcher zum anderen auch noch viel auf Mediziner & Ärzte spezialisiert ist, teilte uns Folgendes mit
wir haben bislang noch keinen Leistungsfall gehabt, der rein aufgrund der Infektionsklausel beruht hat.
Auch nichts zu vermelden gab es bei der Gothaer, siehe das Schreiben:
Hi Tobi,
nach Rücksprache mit dem Leiter der Leistungsabteilung liegt uns bis dato kein Leistungsfall vor, der ausschließlich auf Grund der Infektionsklausel gezahlt wird.
Beim Volkswohl Bund gab es wohl mal einen Leistungsfall
ich habe mit den Kollegen aus der Leistungsabteilung gesprochen – sie können sich an einen Fall während der Corona-Pandemie erinnern, wo alleine aufgrund der Infektionsklausel geleistet wurde.
Darüber hinaus erreichen uns ab und an Leistungsanträge aufgrund von Infektionskrankheiten (z.B. Salmonellen), die aber allesamt nicht zu Leistungen führen, da der Prognosezeitraum von min. 6 Monaten nicht erfüllt
Man kann also festhalten, dass die Infektionsklausel selbst beim Versicherer so gut wie gar keine Rolle spielt.
5. Die Infektionsklausel ist dank der mittelbaren Berufsunfähigkeit eigentlich überflüssig
Da müssen wir jetzt ein bisschen ein bisschen die Theorie wälzen und sich erstmals die Frage stellen, wann die BU eigentlich leistet. Das seht wunderbar im Versicherungsvertragsgesetz, Paragraph 172 drin.
(1) Bei der Berufsunfähigkeitsversicherung ist der Versicherer verpflichtet, für eine nach Beginn der Versicherung eingetretene Berufsunfähigkeit die vereinbarten Leistungen zu erbringen.
(2) Berufsunfähig ist, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, infolge Krankheit, Körperverletzung oder mehr als altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise voraussichtlich auf Dauer nicht mehr ausüben kann.
(3) Als weitere Voraussetzung einer Leistungspflicht des Versicherers kann vereinbart werden, dass die versicherte Person auch keine andere Tätigkeit ausübt oder ausüben kann, die zu übernehmen sie auf Grund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer bisherigen Lebensstellung entspricht.
Wir beachten den Fett markierten Text, also Punkt 2. Hier meint man natürlich erstmal, dass man berufsunfähig sein muss. Sei es aufgrund einer schweren Krankheit wie einer Psychotherapie, Leiden des Bewegungsapparats, Krebs, Schlaganfall und einige weiten Punkte. Das ist das, was man sich eigentlich unter einer Absicherung einer Berufsunfähigkeitsversicherung vorstellt.
Berufsunfähig auch ohne Infektionsklausel? Die Rolle der mittelbaren Berufsunfähigkeit
In den Versicherungsbedingungen wird Berufsunfähigkeit als ein Zustand beschrieben, der „infolge Krankheit, Körperverletzung oder Kräfteverfall“ eintritt – nirgends steht, dass zwingend körperliche Beschwerden vorliegen müssen. Entscheidend ist allein, ob jemand seine bisherige Tätigkeit zu mindestens 50 Prozent nicht mehr ausüben kann.
Damit ergibt sich in vielen Fällen auch ohne spezielle Infektionsklausel ein Leistungsanspruch. Wird einem Arzt oder einer Ärztin nach § 31 Infektionsschutzgesetz verboten, Patienten zu behandeln, betrifft das häufig den Kern der beruflichen Tätigkeit. Wenn also die prägende Tätigkeit – der direkte Patientenkontakt – wegfällt und das Verbot über einen längeren Zeitraum gilt, kann bereits eine teilweise Berufsunfähigkeit vorliegen.
Beispiel für mittelbare Berufsunfähigkeit in der Praxis
Ein gutes Beispiel für das Zusammenspiel zwischen Krankheit, Infektionsrisiko und Tätigkeitsverbot wäre eine Hepatitis-B-Infektion. Wer sich mit diesem Virus infiziert, ist häufig zunächst völlig beschwerdefrei und fühlt sich gesund. Trotzdem kann eine Ansteckungsgefahr für andere bestehen – insbesondere im medizinischen Umfeld.
Wird bei einer Ärztin oder einem Physiotherapeuten eine solche Infektion festgestellt, kann die Gesundheitsbehörde aus Gründen des Patientenschutzes ein Tätigkeitsverbot aussprechen, etwa für alle invasiven oder direkten Behandlungen. Die betroffene Person ist also körperlich arbeitsfähig, darf ihre eigentliche Tätigkeit aber nicht mehr ausüben.
Genau hier greift der Gedanke der mittelbaren Berufsunfähigkeit: Die Einschränkung entsteht nicht durch körperliche Symptome, sondern durch die rechtliche Folge einer Krankheit. Das Verbot wird somit zur Ursache der Berufsunfähigkeit – auch ohne, dass der Betroffene im klassischen Sinn „krank“ ist.
Ein solches Szenario zeigt, warum eine Infektionsklausel in vielen Fällen gar nicht notwendig ist. Das Tätigkeitsverbot ergibt sich bereits aus dem Zusammenspiel zwischen dem Infektionsschutzgesetz und der Definition der Berufsunfähigkeit. Wenn also die prägende Tätigkeit, beispielsweise der Patientenkontakt, dauerhaft untersagt wird, kann der Leistungsfall ohnehin vorliegen – selbst ohne gesonderte Klausel im Vertrag.
- Diese Zeilen sind aber sehr in der Theorie verankert, sollten aber zeigen, dass die Infektionsklausel überbewertet wird.
Folgende Krankheiten & Erreger sind meldepflichtig:
Meldepflichtige Krankheiten gemäß § 6 Infektionsschutzgesetz:
| akute infektiöse Gastroenteritis | Meningokokken-Meningitis oder -Sepsis | Poliomyelitis (als Verdacht gilt jede akute schlaffe Lähmung, außer wenn traumatisch bedingt) |
| akute Virushepatitis | mikrobiell bedingte Lebensmittelvergiftung | sonstige bedrohliche Krankheiten mit epidemischem Zusammenhang und Risiko einer schwerwiegenden Gefahr für die Allgemeinheit |
| behandlungsbedürftige Tuberkulose | Milzbrand | Tollwut |
| Botulismus | Pest | Typhus abdominalis/Paratyphus |
| Cholera | Masern | virusbedingtes hämorrhagisches Fieber |
| Diphtherie | humane spongiforme Enzephalopathie, außer familiär-hereditärer Formen | eine über das übliche Ausmaß einer Impfreaktion hinausgehende gesundheitliche Schädigung |
| enteropathisches hämolytisch-urämisches Syndrom (HUS) |
Krankheitserreger, die gemäß § 7 Infektionsschutzgesetz meldepflichtig sind:
| Adenoviren | Gelbfiebervirus | Poliovirus |
| Bacillus anthracis | Giardia lamblia | Rabiesvirus |
| Borrelia recurrentis | Haemophilus influenzae | Rickettsia prowazekii |
| Brucella sp. | Hantaviren | Rotavirus |
| Campylobacter sp., darmpathogen | Hepatitis-A-Virus | Rubellavirus |
| Chlamydia psittaci | Hepatitis-B-Virus | Salmonella Paratyphi |
| Clostridium botulinum oder Toxinnachweis | Hepatitis-C-Virus | Salmonella Typhi |
| Corynebacterium diphtheriae, Toxin bildend | Hepatitis-D-Virus | Salmonella, sonstige |
| Coxiella burnetii | Hepatitis-E-Virus | Shigella sp. |
| Cryptosporidium parvum | Influenzaviren | Toxoplasma gondii |
| Ebolavirus | Lassavirus | Treponema pallidum |
| Echinococcus sp. | Legionella sp. | Trichinella spiralis |
| Escherichia coli, enterohämorrhagische Stämme (EHEC) | Leptospira interrogans | Vibrio cholerae O 1 und O 139 |
| Escherichia coli, sonstige darmpathogene Stämme | Listeria monocytogenes | Yersinia enterocolitica, darmpathogen |
| Francisella tularensis | Marburgvirus | Yersinia pestis |
| FSME-Virus | Masernvirus | andere Erreger hämorrhagischer Fieber |
| Mycobacterium leprae | Mycobacterium tuberculosis/africanum, Mycobacterium bovis | nicht genannte Krankheitserreger, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist |
| Neisseria meningitidis | Norwalk-ähnliches Virus | Plasmodium sp. |
Sowie nicht genannte Krankheitserreger, soweit deren örtliche und zeitliche Häufung auf eine schwerwiegende Gefahr für die Allgemeinheit hinweist.
In der Praxis kommt diese mittelbare Berufsunfähigkeit aber selten bis nie vor
Ergänzend lässt sich festhalten, dass behördliche Tätigkeitsverbote nach dem Infektionsschutzgesetz heutzutage nur noch in Ausnahmefällen verhängt werden. In der medizinischen Praxis versucht man, Einschränkungen so gering wie möglich zu halten und den Arbeitsalltag durch angepasste Hygieneregeln fortzuführen. Ärzte mit bestimmten Infektionen dürfen daher meist weiterarbeiten – oft unter Auflagen wie doppelter Handschuhpflicht oder strengeren Schutzmaßnahmen.
Manche Berufsgruppen haben gerne ein Bonbon
- Manche Berufsgruppen wie z.B. Ärzte haben es halt gerne, wenn Sie explizit genannt & mit einem vertrieblichen Highlight umgarnt werden.
- Auch aus diesem Grund gibt es in der letzten Zeit so einen Hype um die Infektionsklausel in Bezug mit einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Es werden einfach Highlights geschaffen.
Parallel dazu hat sich auch die rechtliche Bewertung weiterentwickelt. Zustände, die zwar keine unmittelbare körperliche Einschränkung verursachen, aber die Berufsausübung faktisch unmöglich machen, können inzwischen als Krankheit im Sinne der Berufsunfähigkeitsversicherung gelten. Praktisch bedeutet das: Auch ohne ein offizielles Tätigkeitsverbot kann ein Leistungsfall entstehen, wenn eine Tätigkeit aus medizinischen oder rechtlichen Gründen nicht mehr verantwortbar ist.
6. Gesetzliche Absicherung bei einem Tätigkeitsverbot
Wer aufgrund einer Infektion oder eines Infektionsverdachts ein behördlich angeordnetes Tätigkeitsverbot erhält, steht nicht automatisch ohne Einkommen da. Das Infektionsschutzgesetz (§ 56 IfSG) sieht in solchen Fällen eine staatliche Entschädigung für den Verdienstausfall vor. Damit soll verhindert werden, dass Betroffene durch die Maßnahme finanziell in Schieflage geraten.
Wie hoch ist die Entschädigung?
In den ersten sechs Wochen wird der Verdienstausfall in voller Höhe ersetzt – also 100 Prozent des Nettoverdienstes. Ab der siebten Woche wird die Entschädigung auf 67 Prozent reduziert, ähnlich wie beim Krankengeld. Diese Leistung wird für maximal zehn Wochen gewährt und muss bei der zuständigen Landesbehörde beantragt werden. Für Selbstständige besteht zusätzlich die Möglichkeit, nicht gedeckte Betriebsausgaben ersetzt zu bekommen.
Damit bietet der Staat ein gewisses finanzielles Sicherheitsnetz – vor allem für kurzfristige Tätigkeitsverbote oder Quarantänen. Diese Regelung hat sich insbesondere während der Corona-Pandemie bewährt, als viele Betroffene zeitweise nicht arbeiten durften.
Wo die Grenzen dieser Absicherung liegen
Auch wenn § 56 IfSG eine wichtige Stütze darstellt, ist der Schutz nur vorübergehend. Nach Ablauf der Entschädigungszeit entfällt die Zahlung vollständig. Außerdem greift die Regelung nur, wenn das Tätigkeitsverbot behördlich angeordnet wurde. Wer aus anderen Gründen nicht arbeiten kann – etwa wegen Krankheit oder Unfall – hat daraus keinen Anspruch.
Gerade hier zeigt sich, dass die staatliche Entschädigung kein Ersatz für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung ist. Während das Infektionsschutzgesetz kurzfristig absichert, bietet eine gute BU-Versicherung langfristigen Schutz – insbesondere dann, wenn eine gesundheitliche Einschränkung dauerhaft besteht oder die Rückkehr in den Beruf unmöglich wird. Unabhängig von einer Infektionsklausel.
Kurz gesagt: § 56 IfSG hilft, finanzielle Einbußen in den ersten Wochen eines Tätigkeitsverbots abzufedern – ersetzt aber keine solide Absicherung der eigenen Arbeitskraft. Aber das dürfte jeder Leser von diesem Artikel wohl eh verstanden haben 😉.
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7. FAQs zur Infektionsklausel in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Die Infektionsklausel springt ein, wenn dir aus infektionsschutzrechtlichen Gründen behördlich verboten wird, deinen Beruf auszuüben – auch ohne dass du selbst krank bist. Sie kann dann eine BU-Leistung auslösen, obwohl keine klassische Krankheit vorliegt. Wichtig: Meist muss das Tätigkeitsverbot mindestens sechs Monate bestehen und einen Großteil deiner Tätigkeit betreffen. Nur dann zahlt der Versicherer. In der Praxis wird die BU aber mittelbar ausgelöst.
Vor allem medizinische Berufe mit direktem Patientenkontakt profitieren theoretisch – also Ärzte, Zahnärzte, Pflegekräfte, Hebammen oder auch Therapeuten. Aber auch hier: Nur bei einem längeren, schriftlich angeordneten Tätigkeitsverbot wird’s relevant. Für alle anderen Berufsgruppen hat die Infektionsklausel praktisch kaum Bedeutung.
Tatsächlich ja – und genau das ist der Punkt. Wenn eine zentrale Tätigkeit (z. B. Operationen oder Patientenbehandlung) dauerhaft wegfällt, liegt in vielen Fällen auch ohne spezielle Infektionsklausel eine sogenannte mittelbare Berufsunfähigkeit vor. Dann greift der Versicherungsschutz ohnehin, ohne dass du krank im Bett liegen musst. Die Infektionsklausel ist deshalb oft eher ein doppelt gemachter Haken im Vertrag.
Ja – und die können groß sein. Manche Versicherer zahlen bereits bei einem Teil-Tätigkeitsverbot, andere nur bei vollständigem Verbot. Einige setzen voraus, dass du über sechs Monate keinen Patienten mehr behandeln darfst. Andere lassen auch „Hygiene-Gutachten“ zu, wenn keine Behörde eingeschaltet ist. In hochwertigen Tarifen ist die Klausel meist sehr sauber geregelt – aber nicht entscheidend für die Qualität des gesamten Vertrags.
Nein, in der Praxis tritt der Leistungsfall über diese Klausel so gut wie nie ein. Selbst bei hochinfektiösen Krankheiten gibt es meist Auflagen statt eines kompletten Berufsverbots. Und wenn doch, sorgt oft der Staat mit Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz für den Verdienstausfall. Fazit: Nice-to-have, aber sicher kein Hauptkriterium bei der Wahl deiner BU.
Nein, sie ist immer automatisch enthalten, wenn sie im Tarif vorhanden ist. Auch bei Sonderaktionen oder vereinfachten Gesundheitsfragen ist die Klausel direkt mit an Bord – ohne Aufpreis.
Nein. Ein starker Tarif mit verlässlicher BU-Definition, Nachversicherungsgarantien und sauberem Verzicht auf Verweisungen ist viel wichtiger. Wenn du einen Top-Tarif hast, ist die Infektionsklausel fast immer mit drin – und wenn nicht, wäre sie kein Ausschlusskriterium.
8. Fazit zur Infektionsklausel: Mehr Marketing als echter Mehrwert
Die Infektionsklausel klingt auf den ersten Blick nach einem sinnvollen Zusatz, ist in der Praxis aber kaum bis gar nicht relevant. Fälle, in denen ein tatsächliches Tätigkeitsverbot über mehrere Monate besteht, kommen so gut wie nie vor. Außerdem sind solche Situationen meist bereits über die mittelbare Berufsunfähigkeit oder über § 56 Infektionsschutzgesetz abgesichert.
Viele Versicherer führen die Klausel eher aus Marketinggründen – um in Vergleichstabellen gut dazustehen oder vermeintlich „besondere Leistungen“ anbieten zu können. Für die reale Absicherung spielt sie jedoch nur eine Nebenrolle. Entscheidend bleibt, wie sauber die Kernbedingungen der BU formuliert sind und wie zuverlässig der Versicherer im Leistungsfall prüft und zahlt. Bei den aktuellen besten Tarifen am Markt brauchst Du Dir keine Gedanken machen, auch wenn vielleicht der Versicherungsvermittler der Deutschen Ärzteversicherung oder ein anderer Berater Dir etwas anderes sagt. In der Praxis - auch nicht für Ärzte und Mediziner - dürfte die Infektionsklausel daher keine Rolle spielen. Aus diesem Grund verbessern die Versicherer ja auch massiv das Wording in den Bedingungen - da eh geleistet werden müsste bzw. eh geleistet wird, aufgrund anderer Faktoren.
Falls Dir das genaue Wording wichtig ist:
- Wir können gerne für dich auch das beste Wording am Markt herausfinden.
- Ehrlich gesagt wäre es aber eher auf Platz 298 auf der Liste nach den wichtigsten BU-Kriterien.
- Lass dich nicht von Vermittlern verunsichern, welche dir Angst machen und die Infektionsklausel als eines der wichtigsten Verkaufsargumente hervorbringen. Das ist schlichtweg falsch und reine Panikmache.
Kurz gesagt: Eine gute Infektionsklausel schadet nicht, aber sie macht aus einem mittelmäßigen Tarif keine gute Berufsunfähigkeitsversicherung. Wer echten Schutz sucht, sollte den Fokus auf solide Bedingungen und eine saubere Aufbereitung der Gesundheitshistorie statt auf Werbeversprechen legen. Um es klarzustellen: Eine Klausel, die in der Praxis kaum jemals relevant wird, ist zwar nicht schädlich – aber eben auch kein entscheidendes Qualitätsmerkmal und in der Praxis praktisch nicht relevant, wie auch die Statistiken der Leistungsfallabteilung der Versicherer offenbart (das ist vielleicht die wichtigste Nachricht darin).







