Wie sieht eine Überkreuzversicherung in der Praxis aus?

Relativ einfach: Ein Partner ist hierbei Versicherungsnehmer und Beitragszahler und die andere Person ist die „versicherte Person“. Leistungen aus der Versicherung im Todesfall sind dann nicht erbschaftssteuerpflichtig, wenn der Versicherungsnehmer zugleich Bezugsberechtigter (ist i.d.R. automatisch so) ist.

Sehr wichtig: Der Versicherungsnehmer sollte die Beiträge unbedingt selber bezahlen. Auf keinen Fall sollte die versicherte Person die Beitragszahlung übernehmen. Auch ein Gemeinschaftskonto ist nicht ratsam. Beides könnte vom Finanzamt als steuerliche Schenkung angesehen werden. Sollte kein eigenes Konto vorhanden sein, dann wäre trotzdem der Schritt einer schnellen Kontoeröffnung bei einer Direktbank (DKB, DiBa, Comdirect etc.) sinnvoll.

Beachte zudem: Als Versicherungsnehmer ist die Person alleiniger Vertragspartner der Versicherung und bezahlt nicht nur die Beiträge, sondern kann den Vertrag auch ohne Kenntnis der versicherten Person verändern oder kündigen. Sollte mal nicht mehr „Friede, Freude, Eierkuchen“ in der Partnerschaft sein, kann dies durchaus zum Problem führen.


Weitere Fragen zur Überkreuzversicherung in der Risikolebensversicherung

Nein, dieser bleibt identisch. Es gibt weder einen Rabatt, noch wird die Variante mit Überkreuz in der RLV teurer für Dich.

Der Gesetzgeber ist hier recht klar – dies darf nur ein Steuerberater. Möchtest Du also bis ins letzte Detail eine Auskunft über die Steuerthematik bekommen, so frage bitte Deinen Steuerberater dazu.

Dies hat mit einer Überkreuzvariante nichts zu tun. Bei einer verbundenen Risikolebensversicherung sind beide Personen in einem Vertrag versichert. Stirbt eine Person, erlischt für die andere die Versicherung (außer es gibt einen gleichzeitigen Todesfall, z.B. durch einen Unfall).
In der Praxis haben wir in den letzten acht Jahren keinen einzigen Wunsch nach einer verbundenen Risikolebensversicherung gehabt.

Nein. Steuerlich hat es keine direkten Auswirkungen darauf, wem du als Begünstigten im Todesfall eingibst - es kommen dann wieder die normalen Grenzen zur Geltung. 

Eine steuerfreie Auszahlung findet nur statt, wenn Versicherungsnehmer Person A ist und die Versicherte Person B.