Kurz einmal vorneweg - in diesem Artikel zur BU und Abzügen gehen wir zwar schon auf die verschiedenen Arten der Berufsunfähigkeitsversicherungen ein, wobei wir aber von BU-Kombinationsverträgen tendenziell abraten. Warum wir sehr stark selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherungen bevorzugen im Gegensatz zu Kombi-Verträgen ist in folgendem Beitrag beschrieben: „Kombination aus Berufsunfähigkeitsversicherung und Altersvorsorge sinnvoll?“. In manchen Konstellationen kann aber eine Kombination Sinn machen - wie z.B. in der neue Aktion mit stark vereinfachten Gesundheitsfragen vom HDI für alle Berufsgruppen in Zusammenhang mit einer Basisrente

1. Kann ich die Beiträge der Berufsunfähigkeitsversicherung steuerlich absetzen?

Berufsunfähigkeitsversicherung in Kombination mit einer Rentenversicherung (Rürup / Basis - Erste Schicht)

Hier wird die BU-Versicherung genauso wie die Basisrente behandelt, wenn diese weniger als die Hälfte der Kombination ausmacht. In dem Fall kannst Du (im Jahre 2021) 92 % deiner Rürup Renten-Beiträge steuerlich geltend machen. Das geht über die Anlage Vorsorgeaufwendungen. Bis zum Jahr 2025 steigt der Prozentsatz bis zu 100 % an.

Der absetzbare Betrag ist für Alleinstehende auf 25.787 Euro gedeckelt - bei Ehepaaren ist die Summe doppelt so hoch und somit bei 51.574 Euro (Stand 2021). Im Leistungsfall musst Du allerdings die Einkünfte durch die Berufsunfähigkeitsversicherung (fast) voll versteuern.

Jahr des Leistungsfalls
steuerlich absetzbarer Anteil
202192 %
202294 %
202396 %
202498 %
2025100 %

Berufsunfähigkeitsversicherung in Kombination mit einer betrieblichen Altersvorsorge (bAV - Zweite Schicht)

Bei der betrieblichen Berufsunfähigkeitsrente - welche hier eine sogenannte Zusatzversicherung ist und nicht als Eigenständig gilt, werden die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung direkt von deinem Bruttolohn abgezogen. Du zahlst darauf also keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben. Auch hier musst Du im Leistungsfall die Auszahlungen der BU-Rente voll versteuern.

Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU - Dritte Schicht)

Du kannst deine Ausgaben für den Beitrag zur Selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU) als „sonstige Vorsorgeaufwendungen“ steuerlich geltend machen. Hört sich erstmal gut an, hat aber in den meisten Fällen keine Auswirkungen, da bei den Vorsorgeaufwendungen eine Grenze von 1.900 Euro für Angestellte und 2.800 Euro bei Selbstständigen (Stand 2021) gezogen wird und Du inklusive der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge schon über diese Begrenzung kommst.
Resümierend sind die Beiträge zur Berufsunfähigkeitsversicherung nur theoretisch steuerlich absetzbar, in der Praxis dann allerdings nicht.


2. Steuerliche Abzüge im Leistungsfall bei Berufsunfähigkeit

Grundsätzlich musst Du im Leistungsfall, wenn Du deine Berufsunfähigkeitsrente beziehst, diese versteuern. Das hört sich erstmal schlimm an, doch wie ich im folgenden genauer beschreibe ist die Höhe der Besteuerung sehr stark abhängig von der Art der Berufsunfähigkeitsversicherung - hier zeigt sich auch nochmal schön, warum sich die Entscheidung für einen Kombi-Vertrag oft im Leistungsfall nicht wie gewünscht auszahlt bzw. die Rentenhöhe massiv nach oben geschraubt werden müsste. 

Berufsunfähigkeitsversicherung in Kombination mit einer Rentenversicherung (Rürup / Basis - Erste Schicht)

Da Du bereits bei der Einzahlung von einigen Steuervorteilen profitiert hast, gibt es während der Auszahlung keine Gnade mehr vom Staat ;)
Die Thematik ist über das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) geregelt. Der zu versteuernde Anteil deiner Berufsunfähigkeitsversicherung liegt aktuell bei 81% (Jahr 2021) und steigt jährlich um ein Prozent an bis er im Jahre 2040 bei 100% angekommen ist. Dann musst Du die BU also komplett versteuern.

Dazu ein kurzes Beispiel fürs Verständnis. Wird man im Jahr 2025 berufsunfähig, so sind 85% der gesamten Absicherungssumme steuerpflichtig. Bei 2.000 Euro wären somit 1.700 Euro zu versteuern und 300 Euro sind steuerfrei. Die Aufteilung (in dem Fall von 85% zu 15%) bleibt für die komplette Zeit der Auszahlung konstant. Erhöhungen während der Auszahlungsdauer, also eine Leistungsdynamik muss aber zu 100 % versteuert werden.

Jahr des
Leistungsfalls
steuerlich
relevanter Anteil
Jahr des
Leistungsfalls
steuerlich
relevanter Anteil
202181 %203191 %
202282 %203292 %
202383 %203393 %
202484 %203494 %
202585 %203595 %
202686 %203696 %
202787 %203797 %
202888 %203898 %
202989 %203999 %
203090 %2040100 %

Berufsunfähigkeitsversicherung in Kombination mit einer betrieblichen Altersvorsorge - (bAV - Zweite Schicht)

Hier gilt ähnliches, wie für die Erste Schicht. Du hast während der Beitragszahlung keine Steuern oder Sozialversicherungsabgaben zu leisten, falls es aber zu einem Leistungsfall kommt wird es teuer und Du musst deine Einnahmen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung voll versteuern. Das ist die kurze und schmerzhafte Wahrheit.

Selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (SBU - Dritte Schicht)

Die Auszahlungen bei der selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung werden steuerlich als abgekürzte Leibrente behandelt. Die Thematik ist umfangreich durch den Paragraphen §55 der Einkommenssteuer-Durchführungsverordnung kurz EStDV geregelt. Folgend eine Übersicht (aus dem EStDV), mit den entsprechenden Ertragsanteilen.

Restlaufzeit
Ertragsanteil
Restlaufzeit
Ertragsanteil
1 Jahr0 %25 Jahre26 %
2 Jahre1 %26 Jahre27 %
3 Jahre2 %27 Jahre28 %
4 Jahre4 %28 Jahre29 %
5 Jahre5 %29 Jahre30 %
6 Jahre7 %30 Jahre30 %
7 Jahre8 %31 Jahre31 %
8 Jahre9 %32 Jahre32 %
9 Jahre10 %33 Jahre33 %
10 Jahre12 %34 Jahre34 %
11 Jahre13 %35 Jahre35 %
12 Jahre14 %36 Jahre35 %
13 Jahre15 %37 Jahre36 %
14 Jahre16 %38 Jahre37 %
15 Jahre16 %39 Jahre38 %
16 Jahre18 %40 Jahre39 %
17 Jahre18 %41 Jahre39 %
18 Jahre19 %42 Jahre40 %
19 Jahre20 %43 Jahre41 %
20 Jahre21 %44 Jahre41 %
21 Jahre22 %45 Jahre42 %
22 Jahre23 %46 Jahre43 %
23 Jahre24 %47 Jahre43 %
24 Jahre25 %48 Jahre44 %

Das heißt, im Endeffekt muss nur der Ertragsanteil besteuert werden. Dieser setzt sich aus dem Alter beim Leistungseintritt und der voraussichtlichen Leistungs-Bezugsdauer im Fall einer Berufsunfähigkeit zusammen. Je älter Du also bist, wenn der Leistungsfall eintritt, desto geringer ist auch der zu versteuernde Betrag. Vereinfacht kann man folgende Gleichung verwenden:

jährliche Absicherungssumme (in €) x Ertragsanteil (in %) = zu versteuernder Ertragsanteil (in €)

In der nachfolgenden Tabelle bekommst Du einen Überblick, wie hoch der Ertragsanteil ist, der versteuert werden muss. Bei sämtlichen Werten gehen wir von einem Endalter von 67 Jahren aus - welches wir auch immer wärmstens empfehlen - und einer durchschnittlichen Absicherungssumme von 2.000 Euro monatlich bzw. 24.000 Euro jährlich.

Alter im
Leistungsfall
Ertragsanteiljährliche
Absicherungssumme
Steuerlich
relevanter Anteil
20 Jahre43 %24.000 €10.320 €
25 Jahre40 %24.000 €9.600 €
30 Jahre36 %24.000 €8.640 €
35 Jahre32 %24.000 €7.680 €
40 Jahre28 %24.000 €6.720 €
45 Jahre23 %24.000 €5.520 €
50 Jahre18 %24.000 €4.320 €

Der aktuelle steuerliche Grundfreibetrag nach § 32a Einkommensteuergesetz (EStG) liegt im Jahre 2021 für Einzelpersonen bei 9.744 Euro.

Bei den einzelnen Werten in der Tabelle wird somit recht schnell ersichtlich, dass der zu versteuernde Anteil in den allermeisten Fällen unter dem Steuerfreibetrag liegt und aufgrund dessen keine Abzüge anfallen. Steuerlich relevant wird es bei Berufsunfähigkeitsversicherungen der dritten Schicht erst, wenn eine hohe Absicherungssumme für den Fall einer Berufsunfähigkeit vereinbart wurde und es zu einem sehr frühen Leistungsfall kommt. Außerdem ist es noch sehr wichtig, weitere Einkünfte zu beachten, wie z.B. Mieteinnahmen oder eine Erwerbsminderungsrente, diese werden natürlich auch beim persönlichen Einkommen mit angerechnet.
Einmalzahlungen aus der ungeförderten Berufsunfähigkeitsversicherung sind aber i.d.R. steuerfrei.

Also abschließend zu diesem Punkt sei gesagt, die Steuern bei einer Selbstständigen Berufsunfähigkeitsversicherung sind bei den Abgaben das geringste Übel.

Vergleich der verschiedenen BU Schichten nach Steuern im Leistungsfall

Um die Thematik nun zu veranschaulichen, sehen wir uns die steuerlichen Abzüge der verschiedenen Berufsunfähigkeits-Schichten in zwei praktischen Beispielen an. Zur Info, wir sind in den jeweiligen Berechnungen davon ausgegangen, dass es keine weitere Einnahmequelle neben der Berufsunfähigkeitsversicherung gibt.

Fall 1: Leistungsfall im Jahre 2025 im Alter von 25 Jahren:
Form der BUAbsicherungssummesteuerlich
relevanter Anteil
BU-Rente
abzüglich Steuern
1. Schicht - Rürup2.000 €85 % (= 1.700 €)1.802,46 €
2. Schicht - bAV2.000 €100 % (= 2.000 €)1.721,20 €
3. Schicht - SBU2.000 €40 % (= 800 €)2.000,00 €

Fall 2: Leistungsfall im Jahre 2040 im Alter von 40 Jahren:
Form der BUAbsicherungssummesteuerlich
relevanter Anteil
BU-Rente
abzüglich Steuern
1. Schicht - Rürup2.000 €100 % (= 2.000 €)1.721,20 €
2. Schicht - bAV2.000 €100 % (= 2.000 €)1.721,20 €
3. Schicht - SBU2.000 €28 % (= 560 €)2.000,00 €

Disclaimer: Wir geben keine Garantie auf Richtigkeit für die Berechnungen der Steuern. Für eine detailliertere und genauere Auskunft empfehlen wir eine individuelle steuerliche Beratung, welche nur von einem Steuerberater durchgeführt werden kann.

Wenn man sich die drei verschiedenen Formen der Berufsunfähigkeitsversicherung im steuerlichen Vergleich ansieht, bleibt bei der selbstständigen BU im Leistungsfall einfach am meisten übrig. Aber es sind ja auch noch weitere Aspekte, wie die z.B. Kranken- und Rentenversicherung zu beachten, dazu kommen wir in den nächsten zwei Abschnitten.

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3. Muss ich auf meine BU-Rente Krankenkassenbeiträge zahlen?

Um sich der Thematik gebührend zu widmen muss man hier noch einmal untergliedern und zwar einmal in die Private Krankenversicherung (PKV) und in die Gesetzliche Krankenversicherung (GKV).

Private Krankenversicherung:

Hast Du eine private Krankenversicherung, kann deine BU-Leistung ganz schön gesenkt werden. Die Regelung kann man sich aber dafür ganz leicht merken. Du zahlst im Fall einer Berufsunfähigkeit weiterhin die vollen Beiträge zur Krankenversicherung, nur hier kommt noch der Anteil, welcher sonst vom Arbeitgeber gezahlt wird, obendrauf. Kurz gesagt, musst Du als Versicherungsnehmer in einigen Fällen den doppelten Beitrag zahlen. Selbstständige kennen es nicht anders - auch diese müssen weiterhin den vollen Beitrag entrichten. Umso wichtiger ist hierbei eine auskömmliche BU-Rente. 

Gesetzliche Krankenversicherung:

Jetzt wird es etwas kompliziert. Im Leistungsfall wird von der Krankenkasse eine Statusprüfung durchgeführt. Wenn man zusätzlich zu der privaten Berufsunfähigkeitsrente noch eine Erwerbsminderungsrente vom Staat erhält, bleibt man pflichtversichert und hat die Möglichkeit nur noch auf die Erwerbsminderungsrente Krankenkassenbeiträge zu zahlen, für die private Absicherung der Berufsunfähigkeit fallen keine Beiträge an. Das ist aber eher selten der Fall. 

Ist dies nicht der Fall - d.h. Du hast keinen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente und hast auch keine weiteren beitragspflichtigen Einkünfte, so bist Du freiwillig krankenversichert. Es fällt der komplette Kranken- und Pflegebeitrag mit vollem Beitragssatz an, dieser kann sogar bis zu 20 % ausmachen. Hier kannst Du einfach deine BU-Rente mit dem Faktor 0,8 multiplizieren und schon kommst Du auf Deine eigentliche BU-Rentenhöhe.

Aufgeteilt ist der Beitrag in den Krankenkassenbeitrag (ca. 14,6 %), den Zusatzbeitrag der Krankenkasse (durchschnittlich 1,3 %) und den Pflegeversicherungsanteil (mit Kindern = 3,05 % / ohne Kinder = 3,3 %). (Sämtliche Werte Stand 2021)

Beschließt man mit der Zeit, sich wieder (zumindest teilweise) ins Arbeitsleben einzugliedern und einen Job anzunehmen (wenn man in der Lage dazu ist) mit einem Einkommen von min. 450 Euro dann wird man automatisch wieder Pflichtversicherter bei der GKV und teilt sich dann den Krankenkassen-Beitrag mit dem Arbeitgeber auf. In diesem fiktiven Szenario ist dann auf die BU-Rente kein Krankenversicherungsbeitrag zu zahlen.

*Der GKV Beitrag fällt nur auf die Erwerbsminderungsrente an
**Der GKV Beitrag fällt nur auf das berufliche Einkommen an

4. Muss ich auf meine BU-Rente Rentenversicherungsbeiträge zahlen?

Im Leistungsfall musst Du keine Rentenversicherungsbeiträge mehr zahlen. Aber freu Dich nicht zu früh. Wenn Du nicht mehr in die Rentenversicherung einzahlst, fehlen dir wichtige Beitragsjahre auf die Du im gesetzlichen Rentenalter auch keinen Anspruch mehr hast. Tritt eine Berufsunfähigkeitsversicherung sehr früh und/oder für lange Zeit ein wird die gesetzliche Rente ab 67 natürlich auch dementsprechend geschmälert. 

Du musst dich also selber kümmern und den Rentenversicherungsbeitrag, zusätzlich zu deiner privaten Altersvorsorge, sparen und anlegen. Das ist ein Aspekt, welchen viele nicht mit berücksichtigen und dann, wenn es so weit ist, mit offenem Mund dastehen.


5. Fazit zu den Abzügen im BU-Leistungsfall

Wie wir Mitarbeiter im Unternehmen die letzten Jahre schon immer gepredigt bekommen haben und unseren Kunden auch immer predigen ist die optimale Lösung, seinen Status und seine Arbeitskraft abzusichern, eine private, selbstständige Berufsunfähigkeitsversicherung (Dritte Schicht).

Unsere Empfehlung bestätigt sich, wie Du in diesem Artikel ja umfangreich mitbekommen hast, auch wieder einmal hinsichtlich der steuerlichen Thematik im Leistungsfall. Will man mit einer Kombinationslösung (bAV oder Rurüp) einen ähnlichen Betrag auf die Hand bekommen muss man mindestens 20 % mehr absichern, um die steuerlichen Abzüge ausgleichen zu können und das wirkt sich dann auch wieder dementsprechend stark auf den Beitrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung aus.

Abschließend sei noch gesagt: Bei der Absicherungssumme nicht zu sehr sparen oder zu gering kalkulieren. Denn viele Aspekte, wie der Krankenkassenbeitrag und die zusätzliche Belastung durch die hohe private Rentenvorsorge, werden oft bei Vertragsabschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung nicht richtig beachtet oder - um den ein oder anderen Euro zu sparen - (un)absichtlich unter den Teppich gekehrt. Die Technische Ausgestaltung der BU-Versicherung sollte auf jeden Fall bei der Beantragung zum passenden BU-Vertrag wie die Faust aufs Auge passen. 

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Also (man kann es nie oft genug nennen) genug absichern, sonst beißt man sich am Ende noch in den Hintern (wenn das im Leistungsfall noch möglich ist). 😉