Die Gefahr §163 VVG: Können BU-Versicherer deinen Beitrag über das Maximum hinaus erhöhen?
Verzichtserklärung im Detail: Welche Anbieter schließen die § 163 VVG-Erhöhung vertraglich aus?
1. Erhöhung über den Bruttobeitrag dank Paragraph 163 möglich
Zuerst beginnen wir die Reise ein bisschen vorher. Was viele von uns ja wissen - man zahlt den Netto- und nicht den Bruttobeitrag in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Aufgrund von Überschüssen (weniger Leistungsfälle als vorsichtig kalkuliert, gutes Wirtschaften) musst Du nicht den kompletten Beitrag (auch Maximalbeitrag genannt) in der BU-Versicherung zahlen, sondern nur den Zahlbeitrag (Nettobeitrag). Dieser ist aber nicht fix und kann auch angehoben werden. Das fühlt sich dann irgendwie wie eine Beitragserhöhung in der BU-Versicherung an, obwohl es im Fachjargon eher eine Reduzierung der Überschüsse sind. In den 2010er Jahren kam dies hin und wieder vor:
- Die WWK hat 2016 um ca. 20 Prozent seinen Bruttobeitrag erhöht
- Die WWK war dann ein Wiederholungstäter, 2018 gab es nochmals an die 40 Prozent Erhöhung (kleine Anmerkung am Rande - hier merkt man unseren früheren Stil der Blogartikel, lang ist es her 😉)
- Dezenter fiel die Erhöhung der Generali 2019 mit ca. zehn Prozent aus
- Aber auch die Universasowie die Hanse Merkur passten in den 2010er den Zahlbeitrag minimal an
In den 2020er Jahren stellen wir bisher noch keine Erhöhung fest. Da wir die BU-Versicherung & Tarife generell für unterkalkuliert halten, wird sich hier aber sicherlich mal was tun. Das ist aber dann ein anderes Thema.
Oft nicht beachtet - Paragraph 163 in den Vertragsbedingungen
Was viele nicht wissen - ein Großteil der Tarife am BU-Markt lassen eine Erhöhung des Bruttobeitrages in Ausnahmesituationen so dank des Paragraph 163 des Versicherungsvertragesgesetz.
So beschreibt es die große Allianz in Ihren Bedingungen:
Wann kann der vereinbarte Beitrag oder die Versicherungsleistung geändert werden?
Voraussetzungen
Wir sind nach § 163 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) in der Fassung vom 23.11.2007 unter folgenden strengen Voraussetzungen berechtigt, den vereinbarten Beitrag neu festzusetzen, wenn
- sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen des vereinbarten Beitrags geändert hat,
- der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Beitrag angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
- ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die beiden vorherigen Voraussetzungen überprüft und bestätigt hat.
Wenn die Voraussetzungen des 1. Textabschnitts erfüllt sind, können Sie verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung des Beitrags die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer beitragsfreien Versicherung sind wir unter den Voraussetzungen des 1. Textabschnitts zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.
Ausschluss der Beitragsänderung
Eine Neufestsetzung des Beitrags ist jedoch ausgeschlossen, wenn
- die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und
- ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.
Aber auch bei der Alten Leipziger finden wir so einen Passus:
Welche unserer Regelungen können geändert werden?
Beitrags- und Leistungsänderungen
Wir sind nach § 163 Versicherungsvertragsgesetz berechtigt, den vereinbarten Beitrag neu festzusetzen, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
1. Der Leistungsbedarf ändert sich nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen des vereinbarten Beitrags.
2. Der nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Beitrag ist angemessen und erforderlich, um die versicherten Leistungen dauerhaft zu gewährleisten.
3. Ein unabhängiger Treuhänder hat die neuen Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der vorhergehenden Punkte überprüft und bestätigt.
Wir dürfen den Beitrag nicht ändern, wenn
– unsere Erst- oder Neuberechnungen unzureichend kalkuliert waren und
– ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.
2. Im Gegensatz zur Erhöhung des Nettobeitrages kann der Bruttobeitrag nur schwer erhöht werden
Eine Anhebung des Nettobeitrages kann der jeweilige Versicherer sehr einfach begründen und muss dazu auch keine großartige Auskunft darüber geben. Das sieht man mehr oder minder auch jedes Jahr recht offensichtlich bei der Standmitteilung der jeweiligen BU-Versicherung. Hier am Beispiel der Nürnberger:
Die Überschüsse werden jedes Jahr neu festgestellt, Traditionell bleiben diese bei vielen Versicherern aber über Jahrzehnte stabil. Würde ein Versicherer den Nettobeitrag anheben, schießt er sich quasi selber aus dem Markt. Die durchaus bekannte WWK ist im BU-Bereich gar nicht mehr präsent bzw. hat ihr Produkt wohl auch eingestellt.Hanse Merkur hat ebenso keinen Fokus auf die BU und die Generali? Die haben mit der DVAG (Deutsche Vermögensberatung) einen Exklusivvertrieb, wo die Kunden ja quasi gar keine Auswahl haben bzgl. Gesellschaften.
- Der Nettobeitrag kann also ohne viel Aufwand erhöht werden, man braucht dazu keine externe Genehmigung.
Erhöhung über den Bruttobeitrag muss abgesegnet werden
Hier zitieren wir jetzt einfach das VVG (Versicherungsvertragsgesetz - VVG) mit den § 163 zur Prämien- und Leistungsänderung.
(1) Der Versicherer ist zu einer Neufestsetzung der vereinbarten Prämie berechtigt, wenn
1. sich der Leistungsbedarf nicht nur vorübergehend und nicht voraussehbar gegenüber den Rechnungsgrundlagen der vereinbarten Prämie geändert hat,
2. die nach den berichtigten Rechnungsgrundlagen neu festgesetzte Prämie angemessen und erforderlich ist, um die dauernde Erfüllbarkeit der Versicherungsleistung zu gewährleisten, und
3. ein unabhängiger Treuhänder die Rechnungsgrundlagen und die Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 überprüft und bestätigt hat.
Eine Neufestsetzung der Prämie ist insoweit ausgeschlossen, als die Versicherungsleistungen zum Zeitpunkt der Erst- oder Neukalkulation unzureichend kalkuliert waren und ein ordentlicher und gewissenhafter Aktuar dies insbesondere anhand der zu diesem Zeitpunkt verfügbaren statistischen Kalkulationsgrundlagen hätte erkennen müssen.
(2) Der Versicherungsnehmer kann verlangen, dass an Stelle einer Erhöhung der Prämie nach Absatz 1 die Versicherungsleistung entsprechend herabgesetzt wird. Bei einer prämienfreien Versicherung ist der Versicherer unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 zur Herabsetzung der Versicherungsleistung berechtigt.
(3) Die Neufestsetzung der Prämie und die Herabsetzung der Versicherungsleistung werden zu Beginn des zweiten Monats wirksam, der auf die Mitteilung der Neufestsetzung oder der Herabsetzung und der hierfür maßgeblichen Gründe an den Versicherungsnehmer folgt.
(4) Die Mitwirkung des Treuhänders nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 entfällt, wenn die Neufestsetzung oder die Herabsetzung der Versicherungsleistung der Genehmigung der Aufsichtsbehörde bedarf.
Was bedeutet das aber in der Praxis mit dem §163?
Wenn die Kacke am Dampfen ist, kann der BU-Versicherer eine Instanz weiter oben (in diesem Fall die BAFIN, Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen) darum bitten, zu prüfen, ob man denn nicht den Bruttobeitrag erhöhen, damit man weiterhin seinen Verpflichtungen nachkommen kann.
Es ist wichtig zu wissen, dass der Versicherer nicht einfach so erhöhen kann. Es muss z.B. ein außergewöhnliches Ereignis vorliegen, welches nicht planbar gewesen ist. Das kann z.B. eine große Pandemie wie Corona bzw. eine Epidemie sein, welche nochmal viel mehr Erkrankungen nach sich ziehen würde.
Über 2.000 Bewertungen zufriedener Kunden, überzeuge Dich selbst!
Statt weiter über Paragrafen von Versicherern zu lesen: Starte mit uns eine anonyme Risikovoranfrage und finde die passende BU-Versicherung, die wirklich zu Dir passt.
✅ Unabhängig, persönlich & kostenlos.
3. Vor- und Nachteile des Paragraphen 163 VVG in der Praxis
Das ist jetzt natürlich eher eine Spielwiese für Theoretiker. Dennoch finden wir es nicht per se dramatisch, wenn ein Versicherer nicht auf den § 163 VVG in seinen Vertragsbedingungen verzichtet.
Denn was wäre die Konsequenz nach einem unvorhersehbaren Großschadenereignis (z. B. einer Pandemie), wenn die Einnahmen eines BU-Kollektivs nicht mehr ausreichen, um die vertraglich zugesicherten Leistungen dauerhaft zu erfüllen? Die Alternativen sind ebenso unschön:
- Die Insolvenz des Versicherers (die Pleite).
- Oder die gesetzliche Herabsetzung der Leistungen über den § 314 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG).
Beide Möglichkeiten – die Anhebung des Maximalbeitrags nach § 163 VVG oder die Leistungssenkung nach § 314 VAG – sind keine tolle Optionen, aber sie dienen als letzte Notbremse.
Wir müssen uns nichts vormachen: Es ist nicht schön, wenn die BU-Versicherung viel mehr Ausgaben als Einnahmen hat. Ob nun die Herabsetzung der Leistung oder die Anhebung über den Bruttobeitrag besser wäre, ist schwer zu sagen.
- Die gesunden Kunden werden den Versicherer verlassen. Wer aufgrund von Vorerkrankungen oder gar eines Leistungsfalls nicht mehr wechseln kann, schaut in die Röhre.
Versteht man jetzt etwas, warum wir unseren Kunden in der Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung immer eintrichtern: Nicht nur auf den Beitrag schauen und nicht einfach den günstigsten Anbieter nehmen, sondern sich über die Trageweise und Stabilität der Gesellschaft bewusst zu sein? Die Absicherung über die nächsten Jahrzehnte – die BU-Versicherung kann mitunter die wichtigste Versicherung im Leben werden, denn diese sichert dir deinen Status in kranken Tagen, wie er in gesunden Tagen gewesen ist.
4. Welche Versicherer verzichten auf eine Erhöhung über den Bruttobeitrag nach § 163?
Jetzt kommen wir also zur interessanten Tabelle, welche BU-Versicherer eine Erhöhung über den Bruttobeitrag zulassen und welche nicht. Es dürfte also für beide Geschmäcker etwas dabei sein und dieser Punkt ist wirklich noch etwas, wo es einen Vergleich in der BU-Versicherung gibt. Manch andere Punkte haben mittlerweile so gut wie alle (guten) Versicherer ja gelöst, beim Paragraph 163 gibt es noch leichte Unterschiede. Der Übersichtschalter beschränken wir uns auf die ca. 25 wichtigsten Versicherer am Markt.
Übersicht Verzicht § 163 (keine Erhöhung des Bruttobeitrages)
| Verzichtet auf § 163 (keine Erhöhung des Bruttobeitrages) | Kein Verzicht auf Paragraph § 163 (Erhöhung möglich) |
|---|---|
| ✅ Canada Life (andere Kalkulationsgrundlage) | ❌ Allianz |
| ✅ Dialog (als Baustein gg. Aufpreis verfügbar) | ❌ Alte Leipziger |
| ✅ Interrisk (nur im Tarif XXL) | ❌ AXA |
| ✅ Swiss Life | ❌ Baloise |
| ✅ Universa | ❌ Bayerische |
| ✅ Zurich | ❌ Condor |
| ❌ Continentale | |
| ❌ CosmosDirekt | |
| ❌ Debeka | |
| ❌ DEVK | |
| ❌ Ergo | |
| ❌ Generali | |
| ❌ Gothaer | |
| ❌ Hannoversche | |
| ❌ Hanse Merkur | |
| ❌ HDI | |
| ❌ HUK-Coburg | |
| ❌ LV 1871 | |
| ❌ LVM | |
| ❌ Nürnberger | |
| ❌ Signal Iduna | |
| ❌ Stuttgarter | |
| ❌ Volkswohl Bund | |
| ❌ WGV | |
| ❌ Württembergische | |
| ❌ WWK |
Wie man sieht, ist eine Spalte relativ überschaubar. Kenner der Szene wissen zudem, dass die Versicherer, welche auf den Paragraph 163 verzichten, jetzt auch nicht soooooo die gängigen Unternehmen & Tarife sind, welcher ein spezialisierter Versicherungsmakler in der BU-Versicherung so vermittelt. Eine kleine Einschätzung:
- Zurich spielt bei uns zumindest gar keine Rolle, dürfte analog am gesamten BU-Markt so sein.
- Universa nimmt man als starken Krankenversicherer wahr, aber nicht in der BU.
- Dialog hat sich sehr in der BU gesteigert (siehe auch das letzte BU-Update im Herbst 2025), aufgrund der Gesellschaftsstruktur kommen die für uns aber weniger in Frage.
- Swiss Life mögen einige Kollegen sehr, wir tun uns schwer (Risikoprüfung, technische Ausgestaltung). Wäre aber noch DER Versicherer unter diesen Vieren. Der Verzicht gilt natürlich auch für die Ableger Klinikrente, Metallrente sowie der Chemierente.
- Interrisk ist ja sehr ein sehr kleiner Player, sorgte aber für großes Aussehen, als die Muttergesellschaft der Interrisk die Nürnberger Versicherung schluckte. Den Verzicht auf den § 163 gibt es bei der Interrisk nur im Tarif XXL.
Die Canada Life ist hier sehr eigen, da diese nicht das traditionelle Netto vs. Bruttothema haben, sondern einen festen Bruttobeitrag. Sieht man sich die gesamte Welt so ein, ist die deutsche Kalkulation (neben Österreich) eigentlich ziemlich einmalig, aber nun schon seit Jahren bewährt. Bei der Canada Life hingegen gibt es über die gesamte Laufzeit einen festen Beitrag, der (auch wenn die Leistungsfälle ansteigen), nicht ansteigt.
So beschreiben es die Kanadier auch in den Bedingungen:
Können die Beiträge für Ihren Berufsunfähigkeitsschutz angehoben werden?
Von der Möglichkeit des § 163 VVG, bei Vorliegen bestimmter
Voraussetzungen die Beiträge für Ihren Berufsunfähigkeitsschutz anzuheben bzw. die Leistungen zu kürzen, werden wir keinen Gebrauch machen.
Die Frage der Fragen bleibt aber - was passiert, wenn die Einnahmen nicht mehr genügen, aufgrund der Ausgaben? Hier gibt es keine klare Antwort vonseiten der Canada Life. Muss man damit leben und ein gewisses Vertrauen in den größten, kanadischen Lebensversicherer haben.
Wie man also sieht, gibt es nur wenige Versicherer, welche auf den Paragraph 163 verzichten. Das war aber nicht immer so. Vor etlichen Jahren gab es viel mehr Versicherer, welche es ausgeschlossen haben, über den Bruttobeitrag zu erhöhen. Ein sehr prominentes Beispiel ist hierbei die Alte Leipziger, welche zum Update 01 / 2015 (also über ein Jahrzehnt her) den Verzicht auf Paragraph 163 wegfallen ließen, das ganze mit einer durchaus interessanten Erklärung:
Wegfall des Verzichts auf § 163 VVG bei der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung (Tarif BV10)
Auf die gesetzliche Möglichkeit des § 163 VVG, die Bruttobeiträge (bzw. die Versicherungsleistungen) bei einer nicht voraussehbar und nicht nur vorübergehenden Leistungshäufung anzuheben (bzw. zu kürzen), werden wir bei selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherungen mit Versicherungsbeginn ab 01.01.2015 künftig nicht mehr verzichten. Als Ausgleich für den Wegfall des Verzichts erhalten unsere Kunden eine höhere Überschussbeteiligung. Für das Jahr 2015 ist eine erhöhte Überschussbeteiligung von 4 Prozentpunkten deklariert. Der Gesamtüberschusssatz liegt damit bei der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung mit Beginn ab 01.01.2015 bei 28 %.
Zur Klarstellung: Bei unseren Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen bleibt alles beim Alten. Hier wird unverändert auf die gesetzliche Beitragserhöhungsmöglichkeit des § 163 VVG bedingungsgemäß verzichtet.
Mit Sicherheit fragen Sie sich, weshalb die ALTE LEIPZIGER bei der selbständigen Berufsunfähigkeitsversicherung künftig nicht mehr auf die Anwendung des § 163 VVG verzichtet, bei den Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherungen dagegen schon.
Folgende Überlegungen haben uns zu diesem Schritt bewogen: Am Markt wird kontrovers über den Verzicht auf § 163 VVG diskutiert. Die Befürworter argumentieren, dass bei einem Verzicht dauerhaft sichergestellt ist, dass der Bruttobeitrag während der gesamten Vertragsdauer garantiert ist und nicht angehoben werden kann. Die Gegner des Verzichts argumentieren, dass das Risiko minimal sei und deshalb der Rückversicherungsbeitrag eigentlich auch gespart werden könne. Außerdem wird häufig damit argumentiert, dass die Aufsichtsbehörde einschreiten kann, sobald ein Versicherer in Schieflage gerät.
- Unter "Neuerungen unserer Berufsunfähigkeitsversicherung" findest Du das Originalschreiben.
Die wichtigste Info darin sehen wir aber, dass die Alte Leipziger öffentlich zugibt, dass ein Verzicht auf eine Erhöhung über den Bruttobeitrag etwas mehr Prämie beim Rückversicherer kosten würde. Nach unserer Kenntnis so drei bis vier Prozent. Wie wir alle bekanntlich wissen, ist der Markt in der Berufsunfähigkeitsversicherung sehr stark umkämpft, natürlich auch um günstige Prämien. Da ist der Verzicht auf den Paragraph 163 eine kleine Möglichkeit, um den Zahlbeitrag (um den ja meistens geworben wird), günstig erscheinen zu lassen. Das ist sicherlich eines der Hauptgründe, warum auch sehr viele weitere Anbieter die Möglichkeit in den Bedingungen verankert haben, über den Bruttobeitrag zu erhöhen.
Intelligent gelöst von der Dialog Berufsunfähigkeitsversicherung
Eine Art Zwitter bittet die Dialog in Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung an. Diese bietet den Verzicht auf eine Erhöhung über den Bruttobeitrag als einen kostenpflichtigen Baustein an.
Der Mehrbeitrag in unserer Musterkonstellation eines Ingenieurs beträgt knapp fünf Prozent an Prämie.
- Wir finden diese Idee der Dialog sehr charmant. Wem die Sicherheit wichtig ist, der kann sich diese extra einkaufen, wer mit einer Erhöhung des Bruttobeitrages leben kann, bekommt dafür eine günstigere Prämie.
Ob sich diese Idee aber noch stärker durchsetzt, wagen wir mal zu bezweifeln. So sagt es zumindest unser Bauch.
Ähnliches gab es auch bei der Bayerischen BU-Versicherung. Der frühere Baustein Prestige hatte einige Mehrleistungen, darunter, dass der Versicherer auf den Paragraph 163 verzichtet. Im Zuge des Sommerupdates 2024 vonseiten der Bayerischen wurde dieser Passus aber gestrichen und nun gibt es für alle Tarifvarianten die Möglichkeit, über den Bruttobeitrag zu erhöhen.
Über 2.000 Bewertungen zufriedener Kunden, überzeuge Dich selbst!
Statt weiter über Paragrafen von Versicherern zu lesen: Starte mit uns eine anonyme Risikovoranfrage und finde die passende BU-Versicherung, die wirklich zu Dir passt.
✅ Unabhängig, persönlich & kostenlos.
5. Fazit zum § 163 & Erhöhung des Bruttobeitrags
Der § 163 VVG ist in der BU-Versicherung eine Notfallklausel, die den maximalen Beitrag anheben kann, wenn die Kalkulation dauerhaft schiefläuft. Bis dahin muss schon extrem viel passieren & wir wissen nicht, ob wir in unserem Leben (und der Schreiber von diesem Artikel hat vor, 128 Jahre alt zu werden) damit nochmal in Berührung bekommt.
Es gibt Argumente, die dafür sprechen, den Bruttobeitrag nicht erhöhen zu dürfen, aber auch Argumente dagegen. Beide Seiten können wir verstehen. Glücklicherweise bietet der BU-Markt für beide Richtungen aber passable Lösungen an, so dass jeder die für ihm passende Absicherung findet. Für uns wäre der Verzicht auf den Paragraph 163 aber bei der Wichtigkeit eher mal auf Punkt 289 der umfangreichen Liste der BU-Kriterien. Sehr wichtig finden wir einfach, dass schon vorher auf die Wahl der passenden Gesellschaft Wert gelegt wird. Achte ein bisschen auf die Finanzkennzahlen, wie setzt sich der Bestand des Versicherer zusammen, gibt es immer wieder stark verkürzte Gesundheitsfragen und kommt man mit Kampfprämien auf dem Markt? Viele dieser Faktoren hat man ja bei den immensen Beitragserhöhungen der WWK gesehen.
Lasse dich bei der BU-Wahl nicht von der Angst leiten. Konzentriere dich auf erstklassige Bedingungen und eine Gesellschaft mit nachweislich stabiler Kalkulation – wir helfen dir, diese zu identifizieren.





