Update BU-Versicherung der LV 1871 - was gibt’s Neues?
| Berufsunfähigkeit

Als der Schreiber von diesem Artikel Anfang Dezember beim FutureSlam (cooles Netzwerkentreffen der Branche zu zukünftigen & aktuellen Themen) in Kassel gewesen ist, waren auch Mitarbeiter der LV 1871 mit dabei. So folgte am Abend beim Bierchen dann mal die Frage, ob es denn für Anfang 2025 ein kleines oder größeres Update gibt. Die Antwort war: Nein. Umso überraschender war dann die Tatsache, als es wenige Tage später die Info über einige doch prägende Neuerungen gab 🙂. Da musste man leicht schmunzeln. Etwas verspätet kommt nun die Zusammenfassung von unserer Seite für das Update.
Dass die Berufsunfähigkeitsversicherung der LV 1871 für uns und geschätzte Kollegen zu den besten Versicherungen gehört, dürfte wahrscheinlich schon durchgedrungen sein. Ein wirklicher feiner Laden, welcher sich insbesondere um das Versichertenkollektiv sehr viele Gedanken macht. Wir würden sogar behaupten, dass es praktisch keinen Zweiten gibt, der so passgenau sein Kollektiv misst. An den Bedingungen gibt's eh wenig zu meckern und die Nachversicherung ist Spitze. Wenn man zur Zielgruppe gehört. Menschen mit einem körperlichen Beruf finden eher keine Heimat bei der LV 1871, aber das ist jetzt ein anderes Thema. Schauen wir uns jetzt aber mal Änderungen an, welche aber teilweise weniger die Bedingungen betreffen, als die Annahme.
1. Verfeinerte Differenzierung bei der Thematik Raucher & Nichtraucher
Mittlerweile haben sich unterschiedliche Beiträge bei der Thematik Raucher vs. Nichtraucher in der Berufsunfähigkeitsversicherung durchgesetzt. Nichtraucher profitieren also von etwas günstigeren Prämien, Raucher müssen ein bisschen tiefer in die Tasche greifen. Bei der LV 1871 sind die Unterschiede aber recht gering, wie folgende Graphik (netterweise bei der Bayerischen gesehen, fanden wir gut) sieht:
Die Zuschläge bei der LV 1871 sind recht gering, bei einer Baloise sind es zum Beispiel über 30 Prozent. Was die LV 1871 aber bisher nicht hatte - eine Raucherfrage bei Schülern, Studenten sowie Azubis. Es gab schlichtweg diese Frage nicht.
Nun gibt es folgende Änderungen bei der Raucherfrage der LV 1871:
- Für Schüler, Auszubildende sowie Studenten gibt es nun auch die Raucherfrage, der Unterschied beträgt weiterhin ca. fünf Prozent.
- Die Definition Nichtraucher ist aber anders, wie zum einen bei anderen Versicherern und wie auch bei Personen vonseiten der LV 1871, die schon im Berufsleben angekommen sind. Als Nichtraucher gilt, wer 30 Tage vor Antragstellung nicht geraucht hat. Das heimliche Rauchen am Schulhof von vor zwei Monaten führt also zu keiner höheren Prämie in der Berufsunfähigkeitsversicherung.
- Bei Grundschülern gibt es weiterhin keine Raucherfrage. Immerhin bietet die LV 1871 als einziger (!) Anbieter am Markt derzeit ja eine Schüler-BU ab sechs Jahren an.
Für Nerds wirklich wieder extrem interessante Infos. Eine starke Differenzierung ist aber auch nur dank eines guten IT-Programms möglich und dass man auf PDF-Anträge verzichtet. Am “Point of Sale” können Antragsfragen leicht verändert werden. Da hat sich die Investition vor wenigen Jahren in ein neues System gelohnt.
2. Änderungen der Risikofragen bei Drogenkonsum sowie Cannabis
Extrem interessantes Thema. Wie gehen die Versicherer eigentlich mit der Legalisierung von Cannabis im Frühjahr 2024 um? Bisher gab es keine wirklichen Veränderungen in den Annahmerichtlinien. Die LV 1871 ist hierbei der First Mover und baut folgende Zusatzfragen ein:
“Haben Sie innerhalb der letzten drei Monate Cannabis konsumiert?”
Es gibt nun eine Frage nach dem Cannabiskonsum vonseiten der LV 1871, losgelöst von der allgemeinen Drogenfrage. Interessanterweise wird die Cannabis Frage aber nur bis zum 35. Lebensjahr gestellt (beginnend ab dem 16. Lebensjahr), danach entfällt diese. Für den Versicherer sind vor allem das Wachstumsalter & die jungen Jahre relevant beim Konsum von Cannabis, nicht der 41-jährige, der einmal in der Woche gemütlich einen Joint raucht.
Überarbeitung der allgemeinen Frage nach dem Drogenkonsum
Im Zuge dessen wurde die bisherige Antragsfrage für den Drogenkonsum in der Berufsunfähigkeitsversicherung überarbeitet. Hier gab es bisher ja folgende Antragsfrage:
"Wurden Sie in den letzten zehn Jahren wegen Alkoholkonsum oder Konsum von Drogen oder Betäubungsmitteln ärztlich beraten oder behandelt?"“
Kann man es jetzt als kundenfreundlich sehen, wenn der regelmäßige Kokain- bzw. Ecstasy-Konsum nicht angegeben werden muss, da man sich schlichtweg deshalb nicht in ärztlicher Beratung oder Behandlung befand. Der absolut überwiegende Großteil unserer Interessenten & Kunden wird aber sicherlich sagen “Find ich doof, dann bin ich ja mit Personen mit drin, die regelmäßig harte Drogen zu mir nehmen, aber dies nicht angeben müssen”. Auch wir können uns dieser Sichtweise anschließen.
Somit gibt es ab 2025 eine überarbeitete Drogenfrage mit:
Haben Sie in den letzten fünf Jahren Drogen (z.B. Heroin, Kokain, Ecstasy) oder Betäubungsmittel eingenommen oder wurden Sie innerhalb dieses Zeitraums wegen Alkoholkonsum ärztlich beraten oder behandelt?
Der Zeitraum wurde von zehn auf fünf Jahre beschränkt (der Ausrutscher in jungen Jahren fällt somit bei manchen raus), aber dafür gibt es nun die offene Frage nach generellen Drogenkonsum oder die Einnahme von Betäubungsmitteln. Finden wir absolut passend und nachvollziehbar.
Wir denken, man sieht so ein bisschen, wie viele Gedanken sich die LV 1871 um das Kollektiv und die passgenaue Fragestellung macht. Schon nicht schlecht.
Nachtrag. Einblick in die Gedankengänge der LV 1871
Sandra John, die Bereichsleiterin der Risiko & Leistungsfall Prüfung schrieb Mitte Dezember einen interessanten Beitrag auf LinkedIN über die Gedankengänge. Daraus zitieren wir mal einige Aussagen:
“Risikoprüfung muss immer den Puls der Zeit spüren".
Unsere Welt und ihre Parameter ändern sich kontinuierlich – rechtliche, soziale und gesundheitliche Entwicklungen schaffen neue Herausforderungen. Die Antwort muss ein optimal austariertes System sein, das bei dann erforderlicher Votierung unter Unsicherheit gleichzeitig den Interessen aller gerecht wird.
🌱Cannabiskonsum
Die Schärfung erfolgt aufgrund der übergeordneten Schädlichkeit des Konsums insbesondere für junge Menschen unabhängig von der gesetzlichen Situation der Teil Legalisierung (oder deren möglicher Abschaffung je nach Couleur der Regierung).
➡️altersabhängiger und frequenz basierter Ansatz.
Dieser wird dem Risiko der jungen Zielgruppe gerecht, denn die Wahrscheinlichkeit einer auf Cannabiskonsum zurückzuführenden psychischen Erkrankung ist bei Menschen über 35 deutlich geringer. Umgekehrt sehen wir in unseren Schadensanalysen, wie Drogenkonsum in der Jugend massiv den Grundstein für kaum reaktivierbare Schadenfälle legen kann.
Der 3-Monats Zeitraum befreit Gelegenheitskonsumenten und wahrt Augenmass.
3. Kleine Verbesserung bei der Karrieregarantie
Der eigentliche Erfinder der Karrieregarantie ist ja die LV 1871, zumindest die des Begriffes (der Volkswohl Bund hatte eine ähnliche Regelung schon davor im Einsatz). Diese Möglichkeit der Erhöhung revolutionierte etwas den Markt und so gab es etliche Nachzügler wie die Gothaer, Bayerische, Hannoversche, Stuttgarter, Nürnberger oder selbst eine Signal Iduna. Fast jede Einführung von diesen Versicherern hatte zur Folge, dass die Karrieregarantie noch etwas kundenfreundlicher gestaltet wurde. Konnten Selbstständige bei der Karrieregarantie nicht profitieren, sind diese nun eingebunden. Ebenso Angestellte, welche in Befristung arbeiten. So ist es ein ständiges optimieren und links & rechts des Marktes blicken. Das hat die LV 1871 mal wieder getan und eine einfachere Zugangsvoraussetzung für Selbstständige geschaffen. Wir zitieren mal:
Einfachere Zugangsvoraussetzung: Ab sofort reicht es aus, wenn die versicherte Person seit mindestens einem Jahr hauptberuflich selbständig ist – statt wie bisher sechs Jahre
Es wurde noch präziser formuliert, was unter einer stabilen Gewinnsteigerung zu verstehen ist, damit es für alle Beteiligten transparent und einfach nachvollziehbar ist.
Diese unsinnige Regelung mit sechs Jahren in der Selbstständigkeit gehört jetzt endlich der Geschichte an. Sehr erfreulich.
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4. Verbesserung der Zukunftsgarantie bei Ausschlussklauseln
Nicht immer kann ein Antrag zur Berufsunfähigkeitsversicherung normal angenommen werden (das sollte natürlich vorher immer durch eine anonyme Risikovoranfrage abgeklärt werden). Insbesondere bei jungen Personen (insbesondere Schüler) kann immer wieder mal eine Ausschlussklausel erfolgen. Bei Schülern ist der berufliche Lebensweg noch nicht ganz klar. Die ab und zu auftretenden Rückenschmerzen werden als Ingenieur wahrscheinlich nicht dasselbe Problem beherbergen wie als Maurer. Die LV 1871 hatte bisher für folgende Ausschlussklauseln schon eine automatische Überprüfungsmöglichkeit in den Bedingungen stehen:
- Gelenke
- Fußdeformitäten
- Sehnen
- Wirbelsäule
- Frakturen ohne Gelenkbeteiligung
- Allergien
- Sehstörungen unter 8 Dioptrien
Diese Möglichkeit war in jedem Vertrag fest verankert. Klar, wir haben im Kundeninteresse sehr häufig die Ausschlussklausel mit der Prüfmöglichkeit schriftlich beim Versicherer angefragt, aber uns ist es auch lieber, wenn es automatisch in den Bedingungen steht. Überprüft werden konnte die Ausschlussklausel bisher bei Berufseintritt und nun kommen wir zur leichten Verbesserung. Jetzt kann schon nach Beginn eines Hochschulstudiums oder einer Berufsausbildung eine Überprüfung innerhalb von zwölf Monaten erfolgen. Nicht erst nach dem normalen & regulären Berufseintritt.
Anbei die neue Regelung der LV 1871:
Sie haben das Recht, nachfolgend aufgeführte Ausschlussklauseln überprüfen zu lassen. Die Überprüfung kann jeweils innerhalb von zwölf Monaten nach Eintritt der nachfolgend genannten Ereignisse im Leben der versicherten Person beantragt werden:
- Erstmaliger Beginn einer Berufsausbildung
- Erstmaliger Beginn eines Hochschulstudiums
- Berufseintritt
Somit ist eine recht kundenfreundliche Regelung noch besser gestaltet.
5. Veränderung des Vorsorgeschutzes vonseiten der LV 1871
Der Vorsorgeschutz der LV 1871 ist für uns durchaus ein interessanter Tarif, wenn die finanzielle Angemessenheit & ideale Rentenhöhe in der BU erreicht wurde. Es können für bis zu 250 Euro eigene Sparpläne, die Rentenversicherung oder auch die PKV-Versicherung abgesichert werden.
Folgende Anpassungen gibt es beim Vorsorgeschutz:
- Grundsatz: Die Beiträge zu Vorsorgeverträgen sollten in der Regel mit der Absicherungssumme der SBUV übereinstimmen. Wenn die Beiträge für die Vorsorgeverträge höher sind, müssen sie entsprechend der Absicherungssumme angepasst werden.
- Ausnahme für die PKV: Da eine Anpassung der PKV-Beiträge an die Absicherungssumme nicht realisierbar ist, wurde dies nun klar und deutlich in den Bedingungen festgehalten.
Es gibt also mehr Transparenz, die Frage bleibt aber natürlich ein bisschen = Was passiert, wenn der Vorsorgebeitrag höher ist (z.B. die Basisrente bei der Condor Versicherung von mtl. 500 Euro, aber der Vorsorgeschutz der LV 1871 hat derzeit nur 310 Euro abgesichert?). Diese Frage werden wir mal klären.
6. Viele weitere & kleine Verbesserungen
Insgesamt gab es einige kleine Optimierungen in den Vertragsbedingungen. Jetzt jeweils nicht absolut entscheidend, aber trotzdem sicherlich interessant.
- Ab dem 1. Januar 2025 entfällt die bisherige Beschränkung auf Akademiker beim Verzicht auf die Umorganisation. Zukünftig wird auf die Umorganisation verzichtet, wenn die versicherte Person in ihrer täglichen Arbeitszeit zu mindestens 90 Prozent kaufmännische, planerische, leitende oder organisatorische Aufgaben übernimmt.
- Ebenso wird ab 2025 die Rehabilitationshilfe in der Berufsunfähigkeitsversicherung erweitert. Zukünftig kann die Kostenbeihilfe nicht nur für stationäre Rehabilitationsmaßnahmen, sondern auch für ambulante Behandlungen genutzt werden. Die Unterstützung liegt bei 550 Euro und kann während der Laufzeit der Versicherung bis zu dreimal in Anspruch genommen werden.
- Neue Definition der Pflegebedürftigkeit: Erleichterter Zugang zur Berufsunfähigkeitsleistung: Ab sofort gilt eine versicherte Person als berufsunfähig, wenn sie bei einer der vier „Activities of Daily Living“ (ADL) – wie Fortbewegen im Raum, Aufstehen und Zubettgehen, Nahrungsaufnahme und Verrichtung der Notdurft – täglich auf die Hilfe einer anderen Person angewiesen ist.
- Lebenslange Pflegerente und Pflegepaket: Für die lebenslange Pflegerente sowie die Leistungen aus dem Pflegepaket bleiben die bisherigen Anforderungen bestehen: Es muss eine dauerhafte Einschränkung bei drei von sechs ADL vorliegen (erhebliche Pflegebedürftigkeit).
- Innere Unruhen ohne direkte Beteiligung: Ab sofort werden diese kriegerischen Ereignisse gleichgestellt, um eine einheitliche und klare Regelung zu schaffen.
- Jetzt sind auch im Inland kriegerische Ereignisse (ohne aktive Beteiligung = passives Kriegsrisiko) abgesichert, aber kein Großschadensereignis eintritt. Die Frage bleibt irgendwie - wie definiert man ein Großschadensereignis?
- Bei BU-Verträgen, welche über 2.500 Euro liegen, folgt nun direkt die Abfrage nach genetischen Untersuchungen.
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7. Fazit zu den Verbesserungen vonseiten der LV 1871
Selbstredend nicht der große Wurf, aber punktuell sehr sinnvolle und gute Ergänzungen. Sehr interessant ist für uns immer wieder die Differenzierung und Anpassung der Antragsfragen. Man macht sich viele Gedanken. Manche Veränderungen können auch ein Wink für die gesamte Branche sein - z.B. bei der Thematik Cannabis. Wir gehen schon davon aus, dass diese Frage künftig öfters separat in einem Antrag gestellt wird. Die LV 1871 sorgt also wieder für Weitsicht und bleibt weiterhin in unserem BU-Vergleich relativ weit oben.