1. Drogenkonsum wird sehr ungern gesehen in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Es gibt manche Sachen in der Berufsunfähigkeitsversicherung, die ein No-Go sind und zu einer Ablehnung des Antrags für eine Berufsunfähigkeitsversicherung führen. Das können Erkrankungen wie Multiple Sklerose sein, gefährliche Sportarten oder auch ein Drogenkonsum. 

Der Begriff Drogenkonsum ist natürlich sehr vielfältig

Möchte man es auf die Spitze treiben, dann gehört Alkohol sicherlich auch zu einer Droge, die gesellschaftlich aber eher angesehen ist. Der eigentliche Drogenkonsum kann aber sehr vielfältig sein - von einer beständigen Einnahme von Kokain bis zum Rauchen einer Tüte beim Junggesellenabschied in Amsterdam vor vier Jahren. Die Thematik Alkohol lassen wir jetzt raus und spielt in den verschiedenen Anträgen zur Berufsunfähigkeitsversicherung auch keine besondere Rolle mehr. Es sei denn, man wurde wg. Alkoholsucht beraten. Aber das ist jetzt eine andere Thematik.

Thematik Legalisierung von Cannabis wird auch die Annahme in der Berufsunfähigkeitsversicherung etwas verändern

Die aktuelle Grundlage für die Legalisierung von Cannabis variiert von Land zu Land und in einigen Fällen auch von Bundesstaat zu Bundesstaat. In den USA haben mehrere Bundesstaaten Cannabis für den Freizeitgebrauch legalisiert, während es in anderen nur für medizinische Zwecke erlaubt ist. In Kanada ist der Freizeitgebrauch von Cannabis landesweit legal. In Europa haben Länder wie die Niederlande und Portugal eine liberalere Haltung gegenüber Cannabis eingenommen, während andere es weiterhin streng regulieren. Die Argumente für die Legalisierung umfassen die Entkriminalisierung, die Besteuerung und die Reduzierung des Schwarzmarkts, während Gegner Bedenken hinsichtlich der Gesundheit und Sicherheit äußern. Die Rechtslage bleibt also uneinheitlich und umstritten, aber es zeichnet sich in Deutschland ein Trend der Legalisierung ab. Inwiefern dies dann von den Versicherern in der Berufsunfähigkeitsversicherung bewertet wird, zeigt die Zeit. 

Bei der sehr geschätzten LV 1871 ist z.B. Drogenkonsum generell eine Ablehnung, wie man im Online-Risikotool Quick Risk schön austesten kann.

Wobei es natürlich bei der LV 1871 und vielen weiteren Versicherer die Möglichkeit der anonymen Risikovoranfrage gibt. Der einmalige Konsum eines Joint kann hier vielleicht anders bewertet werden als der regelmäßige Konsum von Cannabis / Haschisch. 

Auch im Risikotool von Franke & Bornberg mit der sogenannten Versdiagnose kann man verschiedene Konstellationen durchspielen, wie man an folgender Eingabe sieht. Wir nehmen also sehr unregelmäßigen Konsum von Cannabis / Marihuana / Hasch an, ohne aber jemals Beschwerden zu haben, es gab aber eine Beratung des Arztes bzw. diese wurde in der Krankenakte vermerkt.

Dies hat die folgende einige verschiedene Voten zur Folge:

Direkt ablehnen würden z.B.:

Viele Gesellschaften würden den Vorgang manuell prüfen in der obigen Situation (in manchen Augen eher undramatisch), manche geben direkt eine Ausschlussklausel wie die Continentale (Analog wäre es sicher auch bei der Europa, dem Tochterunternehmen) mit folgendem Inhalt:

Suchtmittelkonsum: Vom Versicherungsschutz für Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit sowie eventuell beantragter Zusatz-Pakete ist die nachfolgend aufgeführte Funktionsstörung / Erkrankung sowie alle Folgen und Komplikationen ausgeschlossen: Psychische und psychosomatische Erkrankungen. Treten nach Beginn des Versicherungsschutzes ein Morbus Alzheimer, Morbus Parkinson oder eine Demenz auf, besteht hierfür jedoch Versicherungsschutz.

Von daher ist es fast nachvollziehbar, dass eine Person, die gelegentlich ein paar Mal im Jahr in einer gemütlichen Runde Cannabis zu sich nimmt, eine andere Lösung sucht in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Mit dem nächsten Abschnitt möchten wir hier einen Einblick geben. Bitte aber nicht falsch verstehen, wir möchten keine Schlupflöcher finden, sondern nur die unterschiedliche Bewertung der Antragsfragen zu Drogenkonsum dokumentieren.

 

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2. Die verschiedene Abfragezeiträume / Fragestellungen zum Drogenkonsum in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Je nach Gesellschaft gibt es eine unterschiedliche Fragestellung. Manche fragen direkt nach dem Konsum, manche rein nach Behandlungen. So kann sich die Antragsfrage also unterscheiden mit:

Wurden Sie in den letzten 10 Jahren oder werden Sie wegen der Folgen des Konsums von Alkohol, Betäubungsmitteln oder Drogen beraten oder behandelt?

und

Nehmen oder nahmen Sie in den letzten 10 Jahren Drogen und/oder Betäubungsmittel ein?

Das ist natürlich jeweils ein sehr großer Unterschied. Bei manchen Versicherern muss also nicht der Cannabiskonsum / Joint angegeben werden (wie z.B. bei der Allianz, AXA,Baloise, Gothaer,Nürnberger, etc…), solange man nicht in Behandlung war. Bei anderen genügt die Einnahme von Drogen generell in den letzten fünf bis zehn Jahren (Alte Leipziger, Canada Life, Ergo, Swiss Life, etc..)

Abfragezeiträume Drogenkonsum in der Berufsunfähigkeitsversicherung:

Übersicht Abfragezeiträume Drogenkonsum Berufsunfähigkeitsversicherung

GesellschaftAbfragezeitraum Drogenkonsum
Advigon5 Jahre, nur Behandlung
Allianz10 Jahre, nur Behandlung
Alte Leipziger5 Jahre
AXA5 Jahre, nur Behandlung
Baloise5 Jahre
Barmenia5 Jahre
Bayerische10 Jahre
Canada Life10 Jahre
Condor10 Jahre, nur Behandlung
Continentale10 Jahre
Debeka5 Jahre
DEVK10 Jahre
Dialog5 Jahre
Ergo10 Jahre
Europa5 Jahre
Generali5 Jahre, nur Behandlung
Gothaer5 Jahre, nur Behandlung
Hannoversche5 Jahre
Hanse Merkur5 Jahre, nur Behandlung
HDI5 Jahre, nur Behandlung
HUK-Coburgunbegrenzt, Beratung
LV 187110 Jahre, nur Behandlung
Münchener Verein5 Jahre
Nürnberger5 Jahre, nur Behandlung
Signal Iduna10 Jahre, nur Behandlung
Stuttgarter10 Jahre
Swiss Life5 Jahre
Universa5 Jahre, nur Behandlung
Volkswohl Bund5 Jahre
WWK5 Jahre, nur Behandlung
Württembergische10 Jahre
Zurich10 Jahre, nur Behandlung

Mit dieser Übersicht solltest Du also fündig werden, um das Amsterdam Wochenende mit dem einmaligen Joint nicht angeben zu müssen - somit bekommst Du einen rechtssicheren Vertrag und Du kannst ruhig schlafen.


3. Manche Fragestellung ist aber kein Freibrief - Achte in die Vertragsbedingungen auf absichtlichen Verfall der Kräfte

Sieht man sich bei manchem Versicherer die obige Fragestellung nach dem Drogenkonsum an, könnte man ja fast vermuten, der drogenabhängige Junkie (ok, ob dieser dann einen Beruf ausübt, ist eine andere Geschichte) oder der Dauerpilleneinwerfer am Wochenende in der Disko, muss keine Konsequenzen befürchten bei einem möglichen Leistungsfall in der Berufsunfähigkeitsversicherung. Das ist wiederum nicht der Fall, denn in den Vertragsbedingungen steht oft folgendes drin (Beispiel Alte Leipziger):

“Der Versicherte hat die Krankheit oder den Verfall der Kräfte absichtlich herbeigeführt. Dies gilt auch, wenn er sich absichtlich selbst verletzt hat oder versucht hat, sich zu töten. Ausnahme: Wir leisten trotzdem, wenn die Geistestätigkeit des Versicherten bei seiner Handlung krankhaft gestört war. Dies gilt dann, wenn der Versicherte aufgrund dieser Störung nicht in der Lage war, sich einen freien Willen zu bilden. Dies müssen Sie uns ärztlich nachweisen. “

Der Grat ist auf jeden Fall recht schmal und wir wollten es nur kurz angesprochen haben. Der Versicherer kann evtl. vor Gericht darauf pochen, dass die versicherte Person die Berufsunfähigkeit absichtlich herbeigeführt hat. Wir sprechen hierbei aber wirklich von recht hartem Drogenkonsum.

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4. Fazit zur Angabe des Drogenkonsum in der Berufsunfähigkeitsversicherung

Die Antragsfragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung müssen sauber und ehrlich beantwortet werden, ansonsten erfolgt ggf. eine vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung. Das gilt natürlich auch für die Angabe des Drogenkonsums. In diesem Artikel möchten wir Dir die verschiedenen Fragestellungen aufzeigen und vor allem Interessenten eine Lösung bieten, welche im jugendlichen Leichtsinn vielleicht mal eine Tüte geraucht haben und sich jetzt unsicher sind bei der Angabe. So gibt es durchaus die Unterschiede, ob Du wegen der Einnahme von Cannabis in ärztlicher Beratung / Behandlung gewesen bist oder ob Du hin und wieder so mal etwas konsumiert hast. Bzgl. der Lockerung bei Cannabis der Bundesregierung kann die Thematik durchaus nochmals Brisanz gewinnen.


Pressenachklang

06.12.2023 / Das Fachmagazin Pfefferminzia fand unseren Artikel so spannend und berichtete nun selber darüber mit "Wie sich Drogen auf den BU-Antrag auswirken". Somit irgendwie durchaus ein  Thema, was die Medien und auch Marktteilnehmer interessiere dürfe.