Starke Vereinfachung im Antrag für Vermittler & Kunde - Vorbild LV 1871!
| Berufsunfähigkeit
Mittlerweile sind wir in der Berufsunfähigkeitsversicherung durchaus bekannt, was sich auch in den Anfragen widerspiegelt. Logischerweise folgen dadurch dann auch vermehrt Neuanträge - immerhin sind wir bei uns im Unternehmen mittlerweile zu siebt, welche sich ausschließlich um die biometrische Absicherung kümmern. Wo also gehobelt wird, fallen Späne, es folgen viele Anträge. Da müssen wir jetzt mal die LV 1871 loben, die vor einiger Zeit eine erhebliche Vereinfachung für uns und die Kunden offenbarte. Da unser Blog auch sehr viel von Personen in der Versicherungsbranche gelesen wird, dient dies evtl. als Inspiration.
1. Vor dem Antrag folgen erstmals Hausaufgaben
Bevor jedoch ein Antrag gestellt werden kann, gibt es erstmals einiges an Hausaufgaben zu erledigen - für beide Seiten. Da sind z.B.:
- Aufbereitung der Gesundheitshistorie & ausfüllen unserer Unterlagen
- Wir legen gerne nochmals den Finger in die Wunde, manchmal muss etwas umgeschrieben werden oder wir hätten gerne noch eine ärztliche Stellungnahme
- Anschließend erfolgt die anonyme Risikovoranfrage
- Verlief dies positiv, gehen wir über zur technischen Ausgestaltung. Hier geht es dann z.B. um Punkte wie die passende Beitragsdynamik, garantierte Rentensteigerung, Arbeitsunfähigkeitsklausel, wie viel BU-Rente ist sinnvoll, aber auch die Abzüge im Leistungsfall werden schon berücksichtigt.
Wurde dieses ganze Prozedere durchschritten (kann durchaus mehrere Wochen oder gar Monate dauern), gehts endlich zur Antragsstellung. Eigentlich ist diese dann nur noch die Kür, denn das Votum der Voranfrage haben wir in der Tasche und alle Unterlagen liegen vor. Wir hinterlegen nun also den Antrag & Vorvertragliche Vertragsbedingungen in simplr, dem digitalen Versicherungsordner (dient ebenso zum Austausch der Dokumente) und schreiben unserem baldigen Kunden eine Mail, welche Punkte denn genau auszufüllen sind.
2. Gesundheitsfragen als Teil des Antrags in der BU
Zwangsläufig kommt man auf den Bereich der Gesundheitsfragen. Gesundheitsfragen sind wichtig für die Versichertengemeinschaft und das Kollektiv, denn eine Berufsunfähigkeitsversicherung ohne Gesundheitsfragen dürfte nicht finanzierbar sein. Die Gesundheitsfragen im BU-Antrag können z.B. so aussehen:
Gesundheitsfragen im Antrag des Volkswohl Bunds:
Bei der Alten Leipziger sehen diese so aus:
Und nehmen wir nun die LV 1871, welche wir ja angesprochen haben:
Jetzt die entscheidende Frage - welchen Unterschied merkt der Leser, also du? Eine unterschiedliche Formulierung ist logisch, aber was merkst du noch?
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3. Die LV 1871 verzichtet auf eine Nummerierung / Zuordnung bei den Gesundheitsfragen
Bei einer positiven Ja-Antwort muss eine nähere Erläuterung erfolgen. Hierfür nutzen wir sowohl für die Risikovoranfrage als auch für den späteren Antrag unser Gesundheitsdaten Beiblatt. So kann also ein fertiges Gesundheitsdaten Beiblatt bei unserem Kunden aussehen (Bsp. der Bayerischen).
Was merken wir? Jede Ja-Antwort hat eine Zuordnung. Mal 1.e., mal 1.g. usw. Was ist dann aber das Problem? Viele unserer Kunden tun sich schwer, überhaupt eine Zuordnung für Ihre damalige Diagnose / Beschwerde / Behandlung zu finden. Typisches Beispiel ist hier Covid - es ist oftmals unklar (gewesen, mittlerweile teilweise eingebaut), unter welchen Punkt dies gefällt. Ebenso hat eine Behandlung oftmals mehrere Ja-Antworten, da diese ineinander übergreift.
Immer wieder Rätselraten von Kundenseiten, welche Erkrankung wo zugeordnet wird
So werden auch wir immer wieder gefragt, zu welchem Punkt denn ihre Vorerkrankung / Diagnose gehört. Unser Tenor ist hier immer relativ eindeutig mit “Wichtig ist nicht so recht die Zuordnung, darüber könnte man streiten, wichtiger ist eher, dass Du den Gefahrenumstand schlichtweg genannt hast. Kannst Du etwas gar nicht zuordnen, dann nenne es einfach pauschal 1. als
“übergeordnete” Diagnose.
Wichtig ist uns somit immer, dass unsere Kunden die Angabe definitiv machen - aber welche Zuordnung es genau geben würde, darüber kann man vortrefflich streiten. Zudem werden glücklicherweise die Gesundheitsfragen in der Berufsunfähigkeitsversicherung immer Verbraucherfreundlicher und so müssen einige Erkrankungen gar nicht mehr angegeben werden - immer häufiger finden wir eine Formulierung vor wie
“Nicht anzugeben sind: Akute Erkältungskrankheiten, akute Magen-,Darm- und Harnwegsinfekte, unauffällige Vorsorgeuntersuchung, zahnärztliche Behandlungen, Schwangerschaft/Geburt, Impfungen. “
Haben wir die Diagnosen / Erkrankungen / Behandlungen aber in der Risikovoranfrage angegeben, so lassen wir diese drin stehen. Unser Tenor ist ja eher “Lieber zu viel angeben, als zu wenig”. Nicht, dass es im Leistungsfall hier noch zu Komplikationen führt. Aber wo soll man dann diese Angabe machen? Welche Zuordnung?
Ganz speziell und penibel war an einem Beispiel wieder der Volkswohl Bund, eigentlich ein Versicherer, den wir sehr gerne vermitteln aufgrund der menschlichen Kontakte, aber ab und zu übertreibt man es doch sehr. Folgende Nacharbeit hat der Schreiber von diesem Artikel (der zeitgleich auch die Beratung zur Berufsunfähigkeitsversicherung für unseren Physiker in diesem Fall übernahm) animiert, darüber zu schreiben.
Das ärgert doch immer etwas, da es eigentlich nur Nein-Antworten gab und wir eine pauschale Zuordnung zum 2. in Auftrag gaben. Die Nacharbeit ist also etwas auf unseren Mist gewachsen.
Aber der Sachbearbeiter war damit nicht zufrieden, deshalb gab es die Nacharbeit. Jetzt keine Tragik, machen wir. Aber irgendwie finden wir die gesamte Thematik der Zuordnung nicht mehr zeitgemäß und da kommt nun die LV 1871 ins Spiel.
Keine Zuordnung der Gesundheitsfragen bei der LV 1871 nötig
Die LV 1871 Berufsunfähigkeitsversicherung ging vor einiger Zeit dann den Weg, dass Sie komplett auf eine Nummerierung verzichtete, da es immer wieder zu Rückfragen (“wo soll ich was zuordnen”) und Nacharbeiten ging. Den Ansatz finden wir Spitze, denn es ist unbedeutender, ob es eine Zuordnung zu 1.A. oder 1.B. gibt, wichtig ist, dass man dem Versicherer die Diagnose / Behandlung / Beratung beim Arzt angezeigt hat, wir nennen es immer “Gefahrenumstand aufzeigen”.
Den Verzicht auf diese Frage nach der Zuordnung sollte jetzt kein ausschlaggebender Grund sein, weshalb die LV 1871 die beste Wahl für einem ist, dazu gibt es in einem BU-Vergleich gefühlt 372 andere Gründe, aber es es erleichtert eigentlich allen Beteiligten das Leben - dem Kunden, uns als Vermittler und auch der Gesellschaft, da es weniger Rückfragen und Nacharbeiten gibt. Nennt man so etwas eine Win- to Win Situation für alle?
Falls also ein Entscheider von einem biometrischen Versicherer diese Zeilen liest - dann lasst euch doch bitte von der LV 1871 inspirieren. Finden wir im Alltag sehr angenehm, denn bei uns wird bekanntlich viel gehobelt, sprich, es gibt viele Neuanträge ;).









