FAQ Zahnzusatzversicherung
Die wichtigsten Antworten auf Ihre Fragen zur Zahnzusatzversicherung!
Eine Zahnzusatzversicherung ist sinnvoll für alle, die im Alter gute Zähne haben möchten und notwendige Korrekturen nicht aus dem eigenen Geldbeutel bezahlen möchten. Aber auch in jungen Jahren kann sich eine Zahnzusatzversicherung lohnen, wenn Sie etwa keine bösen Überraschungen beim Zahnarztbesuch erwarten möchten.
Wichtig ist hier, sich richtig nach Ihren Vorstellungen und Wünschen zu versichern. Die preiswerteren Varianten sehen meist keine Kostenübernahmen z.B. von Implantaten, Füllungen, Kieferorthopädie, professionellen Zahnreinigungen, etc. vor.
Siehe unter dem Menüpunkt Zahnzusatzversicherung „Welche Anforderungen sollte eine vernünftige Zahnzusatzversicherung erfüllen“!
Ja, die Absicherung in den Bereichen kieferorthopädische Behandlungen (z. B. Zahnspange, …), Zahnbehandlungen (z. B. Füllungen) und regelmäßige Prophylaxe (z. B. prof. Zahnreinigung) ist hier durchaus sinnvoll.
Die Versicherung sollte aber rechtzeitig abgeschlossen werden. Ab dem 3. Lebensjahr wäre dies zu empfehlen, weil meist ab dem 5. Lebensjahr abzusehen ist, dass z. B. größere kieferorthopädische Behandlungen notwendig werden. Diese sind dann aber nicht mehr abzusichern und müssen von den Eltern getragen werden.
Meistens wird bei einer Zahnzusatzversicherung zwischen allgemeinen und besonderen Wartezeiten unterschieden.
Die allgemeinen Wartezeiten, welche drei Monate betragen, gelten üblicherweise im Bereich der Zahnzusatzversicherung für den Leistungsbestandteil Zahnbehandlung. Die besonderen Wartezeiten, welche acht Monate nach Versicherungsbeginn enden, gelten für Zahnersatz und Kieferorthopädie.
Ja, es gibt Tarife ohne Wartezeiten.
Allerdings sehen diese meist Summenbegrenzungen in den ersten Jahren vor und die Tarife sind meist leistungsmäßig stark abgespeckt. Z.B. wird hier oft nur der Festzuschuss der Krankenkasse verdoppelt, etc.
Hier liegen die Vorteile meist beim Versicherer, die aber dann wohl die nächsten Jahre mit größeren Beitragsanpassungen aufwarten müssen.
Ansonsten werden nur Versicherungsgesellschaften auf die Wartezeit verzichten die strenge Gesundheitsfragen haben und auch einen nicht mehr so günstigen Beitrag verlangen.
Wurde bereits ein Antrag abgelehnt, ist es gar nicht so einfach eine gute Zahnzusatzversicherung zu finden.
Allerdings ist hier zwischen einer kompletten Ablehnung und einer Rückstellung zu unterscheiden.
Der Markt ist aber mittlerweile flexibler geworden, so dass nach einer Ablehnung ein guter Versicherungsschutz nach wie vor möglich ist.
Für bereits laufende Behandlungen zahlt die Zahnzusatzversicherung nicht. Sobald der Zahnarzt dem Patienten mitteilt, dass etwas getan werden muss, gilt die Behandlung als begonnen. Ein danach abgeschlossener Vertrag nützt in diesem Fall nichts mehr.
Teilt Ihr Zahnarzt Ihnen jedoch mit, „dass hier in den nächsten Jahren etwas auf Sie zukommen könnte“, so ist dies meist noch nirgends registriert. In einem solchen Fall ist der Versicherungsfall noch nicht eingetreten, so dass die Zahnversicherung dafür leisten würde. Klären Sie vor einem Vertragsbeginn mit Ihrem Zahnarzt Ihre Krankenakte ab!
Darauf richten die Versicherer nicht ihr Hauptaugenmerk. Sie wird die Angaben im Leistungsfall aber mit Sicherheit prüfen. Darum ist es wichtig die Fragen wahrheitsgemäß auszufüllen und fordern Sie im Zweifel vor Vertragsbeginn Ihre Krankenakte beim Zahnarzt an, um die eingetragenen Angaben zu überprüfen.
Ja, es gibt mittlerweile einige gute Anbieter, die auch fehlende Zähne mitversichern.
Meist fällt hier für einen fehlenden Zahn ein geringer Beitragszuschlag an.
Ja, dies ist bei vielen Anbietern möglich.
Voraussetzung ist hier aber die Vorleistung der gesetzlichen Krankenversicherung.
Natürlich sollten Sie die Details vorher mit Ihrer Versicherung klären. Z. B. werden die Versicherer nach der Gebührenordnung der Deutschen Zahnärzte leisten.
Ja, eine Kündigung ist je nach Gesellschaft und Tarif nach dem 1. Versicherungsjahr, spätestens ab dem 2. Versicherungsjahr möglich.
Die Versicherung läuft aber von Jahr zu Jahr stillschweigend weiter, wenn diese nicht drei Monate vor Ablauf des Versicherungsjahres gekündigt wird.