Diese wurde aus der Notwendigkeit heraus am 01.01.1995 eingeführt. Versicherungspflicht und -schutz bezieht sich auf alle Personen, die in der gesetzlichen Krankenkasse versichert sind. Versicherte der privaten Krankenversicherung werden verpflichtet, einen Pflegeversicherungsvertrag abzuschließen.

Es besteht abhängig von der Pflegestufe ein Anspruch auf Grundleistungen. Dies können Grundpflege, Behandlungspflege oder auch hauswirtschaftliche Versorgungen sein.

Fast jeder zweite Deutsche wird im Alter pflegebedürftig. Die gesetzliche Pflegeversicherung bietet aber nur eine Grundabsicherung. Wer nicht rechtzeitig vorsorgt, läuft Gefahr, dass die hohen Pflegekosten das eigene Vermögen aufzehren. So fallen bei der häuslichen Pflege bei Pflegestufe III Aufwendungen von ca. 2 320 Euro monatlich an, die höchstens zur Hälfte von der gesetzlichen Pflegeversicherung getragen werden. Ist eine Heimunterbringung notwendig, sind schnell rund 1 000 Euro zusätzlich im Monat aufzubringen. Die gesetzliche Pflegeversicherung übernimmt aber gerade mal die Hälfte davon.

Eine private Pflegeversicherung sollte man frühzeitig abschließen. Mit dem Eintrittsalter steigen auch die Beiträge für den dringend nötigen Versicherungsschutz, einige Versicherer lehnen eine Annahme des Antrags im Alter von 65 oder 70 Jahren ab. 

Wer im Alter nicht auf Angehörige oder das Sozialamt angewiesen sein möchte, sorgt hier rechtzeitig vor.

Oft tritt der Fall ein, dass die Rente und die Ersparnisse des Pflegebedürftigen nicht ausreichen, um die Pflegekosten (z. B. Heimunterbringung, Verpflegung, Pflege …) zu begleichen.

Kinder dürfen nur dann zur Finanzierung des Elternunterhalts herangezogen werden, wenn:

  • der pflegebedürftige Elternteil nicht selbst dazu in der Lage ist, den eigenen Lebensbedarf und die pflegerische Versorgung finanziell zu bestreiten  
  • der Ehegatte des unterhaltsbedürftigen Elternteils weder mit der Rente noch mit dem vorhandenen Sparvermögen für die Versorgung des Pflegebedürftigen aufkommen kann  
  • das Kind selber über genügend finanzielle Mittel verfügt

Pflegebedürftig nach dem Gesetzbuch ist jemand, der aufgrund seiner körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des Alltags auf Dauer, d. h. für mindestens sechs Monate, nicht mehr allein bewältigen kann und in erheblichem oder höherem Maße Hilfe benötigt. Zur Bestimmung der Pflegebedürftigkeit im Sinne des Gesetzes ist demnach nicht entscheidend, wie schwer die Erkrankung ist, sondern wie groß der Hilfebedarf bei den Verrichtungen des täglichen Lebens ist.

Nachdem Sie den Antrag bei der Pflegekasse eingereicht haben, beauftragt diese den Medizinischen Dienst der Krankenkasse (MDK) mit der Begutachtung und Feststellung der Pflegebedürftigkeit.

Für das Pflegegeld fallen grundsätzlich keine Steuern an. Das gilt auch, wenn das Geld an ehrenamtliche Personen oder Angehörige weitergeleitet wird.

Bei den pflegenden Personen wird geprüft, ob es sich noch um eine ehren-  amtliche Pflege oder schon um eine selbstständige Pflegetätigkeit handelt. Diese wäre dann steuer- und sozialversicherungspflichtig.

Zudem ist die Höhe des ausgezahlten Betrags zu beachten. Wird mehr als das der Pflegestufe entsprechende Pflegegeld bezahlt, so ist der Mehrbetrag steuerpflichtig.

Wenn Sie der Meinung sind, Sie erfüllen die Voraussetzungen für eine Pflegestufe, so können Sie bei der zuständigen Pflegekasse telefonisch oder schriftlich die Pflegeeinstufung beantragen. Diese sendet Ihnen dann einen Pflegegeldantrag zu.

Die Pflegekasse ist i. d. R. dieselbe, in der Sie krankenversichert sind.

Nein, die Leistungen der Pflegekasse sind einkommensunabhängig.

Auch die Pflegestufe 0 erfordert einen gewissen Bedarf an Grundpflege, muss aber nicht das erforderliche Maß der Pflegestufe 1 erreichen. Es muss ein erheblicher Bedarf an Beaufsichtigung und Betreuung bestehen.

Relativ sicher ist die Einstufung in Pflegstufe 0 bei diesen Diagnosen:

  • Alzheimer
  • Demenz
  • Altersverwirrtheit
  • Down Syndrom
  • Schwere Intelligenzminderung, Oligophrenie, Imbezillität

Muss ein Pflegebedürftiger für einen begrenzten Zeitraum stationär in einer Pflegeeinrichtung (Senioren- oder Pflegeheim) untergebracht werden, z.B. wenn die Pflegeperson des Bedürftigen durch Urlaub oder Krankheit kurzzeitig verhindert sind, so kann bei der Pflegekasse Kurzzeitpflege beantragt werden.

Jeder kann durch Unfall, Krankheit oder Alter in die Lage kommen, wichtige Fragen nicht mehr selbst beantworten zu können. 

Das Betreuungsrecht beantwortet die Frage, wer die Entscheidungen trifft, wenn eigenverantwortliches Handeln nicht mehr möglich ist. Rechtzeitige Vorsorge macht eine selbstbestimmte Lebensführung möglich, auch für die Lebenslagen, in denen man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Mit Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und Patientenverfügung kann jeder schon in gesunden Tagen vorausschauend für die Wechselfälle des Lebens entscheiden.

Längst nicht jede Pflege-Tagegeldversicherung ist automatisch förderungsfähig (Pflege-Bahr). Versicherer müssen diverse Voraussetzungen erfüllen, um Pflege-Bahr-Versicherungen anbieten zu können. So dürfen sie beispielsweise keine Gesundheitsprüfungen, Leistungsausschlüsse und Risikozuschläge verlangen. Zudem werden für jede Pflegestufe bestimmte Leistungen vorgeschrieben. Oft bieten ungeförderte Tarife bessere Leistungen und somit einen umfangreicheren Schutz.

Interessant ist Pflege-Bahr vor allem für gesundheitlich vorbelastete Kunden, die hohe Risikozuschläge für eine Pflegezusatzversicherung zahlen müssten. Sie erhalten so eine garantierte Absicherung für den Pflegefall.
Langfristig werden die Beiträge bei Pflege-Bahr aber wahrscheinlich signifikant stärker steigen als bei einer normalen Pflegeversicherung aufgrund der Annahmequote (jede Person mit Vorerkrankungen muss angenommen werden). 

Für die Pflegerentenversicherung ist eine Pflege-Bahr Kombination nicht möglich!