Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung BUV
Wann ist von einer Vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzung auszugehen und wie lässt sich diese vermeiden?
So einen Fall bekamen wir Mitte März 2015 an unseren Schreibtisch. Eine Neukundin, die bereits im Besitz einer Berufsunfähigkeitsversicherung war und daran glaubte, dass Sie eine vernünftige Absicherung Ihrer Arbeitskraft besitzt.
Die Gesellschaft ist hier eher zweitrangig. Natürlich sind die Parameter hier nicht optimal gesetzt mit 1.000 Euro Absicherung (da viel höheres Nettogehalt), Laufzeit bis zum 65. Lebensjahr, keiner Dynamik und einer Kombination aus einem Altersvorsorgevertrag und einer Berufsunfähigkeitsversicherung. Warum wir diese Kombi als nicht sinnvoll betrachten, lesen Sie HIER. Wir können hier aber zumindest von einer Grundversorgung sprechen.
Aber lieber so eine Absicherung der Arbeitskraft, als wenn unsere Kundin keine Absicherung hätte.
Unsere Interessentin fühlte sich mit diesem Vertrag mehr oder minder auf der sicheren Seite, auch nachdem wir sie befragten, ob Sie denn sämtliche Gesundheitsfragen korrekt beantwortet hätte. Hier war Sie sich sicher, das alles passt. Sie hat sich nach unseren Appell aber etwas eingelesen und erinnerte sich, dass Sie kurz vor dem Abschluss der Berufsunfähigkeitsversicherung aufgrund der Schwangerschaft und dem verbundenen Rückenschmerzen einmalig beim Arzt gewesen ist.
Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung in der Berufsunfähigkeitsversicherung durch unbewusste Falschangabe wegen Rückenbeschwerden
Dies hat Sie nicht angeben. Unbewusst. Ihr bisheriger Berater war von Ihr informiert worden, dass Sie wegen einmaliger Beschwerden des Rückens in Behandlung war. Dieser verneinte aber die Frage, ob man dies Angeben sollte, da es um eine einmalige Angelegenheit handle und jetzt keine Komplikationen mehr vorhanden seien. Dies glaubte unsere Interessentin und schloss mit einem guten Gefühl die Berufsunfähigkeitsversicherung ab.
Nachdem wir Sie eindringlich auf die richtige Beantwortung der Gesundheitsfragen hingewiesen haben, wurde die versicherte Person nachdenklich. Sie forderte rückwirkend Ihre Krankenakte an meldete den Vorgang der Versicherung nach. Dies ist ohne Probleme möglich und in diesem Fall auch absolut sinnvoll gewesen. Hier prüft die Versicherung an, zu welchen Konditionen Sie die versicherte Person mit diesen neuen Informationen aufgenommen hätte. Bisher gab es weder einen Risikozuschlag noch einen Ausschluss. Die relevante Gesundheitsfrage nach Rückenbeschwerden wurde damals verneint, wie das aktuelle Schreiben der Versicherung darauf hindeutete.
Jetzt hat sich die Sachlage aber geändert, da unsere Interessentin einmalig in ärztlicher Behandlung war. Sie hat im Antrag also eine Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung begangen, hat dieses Malheur aber korrigiert und nachgemeldet.
Zu welchem Ergebnis kommt jetzt die Versicherung? Bleibt es bei dieser normalen Annahme? Gibt es einen Ausschluss in der Berufsunfähigkeitsversicherung? Oder wird ein Risikozuschlag erhoben?
Die Vorvertragliche Anzeigepflichtverletzung wurde jetzt aufgehoben - dafür gibt es einen Ausschluss in der Berufsunfähigkeitsversicherung
Wie Sie sehen, bekommt Sie jetzt einen Ausschluss für Funktionsstörungen und Erkrankungen der Wirbelsäule.
Die viel wichtigere Nachricht in diesem Zusammenhang ist aber: Sie hat Falschangaben (ob wissentlich oder unwissentlich spielt keine Rolle) bei der Antragsstellung gemacht.
Wäre die gute Frau in der Zwischenzeit aufgrund einer Erkrankung oder eines Unfalles Berufsunfähig geworden, so hätte die Versicherung (und das macht wirklich jede Versicherung) im Leistungsfall als erstes den Vertrag auf eine vorvertragliche Anzeigeverletzung geprüft. Hier wären Sie dann über die Krankenakte auf den Eintrag der Rückenbeschwerden aufmerksam geworden und vom Vertrag rückwirkend zurückgetreten.
Unsere Interessentin hat und hätte hier also jahrelang in den Vertrag eingezahlt im guten Gewissen, das Sie beim Verlust der Arbeitskraft eine vernünftige Absicherung besitzt. Dem wäre aber nicht so gewesen, da die Versicherung nach Kenntnisnahme des Zustandes aufgrund der Rückenbeschwerden mit sofortiger Wirkung zurückgetreten wäre. Hier kann man auch nicht auf Kulanz oder ggf. einem Rechtsbeistand hoffen – die Frage war klar und eindeutig formuliert und falsch beantwortet. Das ist umso tragischer, da auch der Staat bei einer Berufsunfähigkeit keinerlei Unterstützung gewährt und somit ohne regelmäßigen und gewohnten Einkommen ein sozialer Abstieg droht. Umso erstaunlicher ist es für uns immer wieder, dass Vermittler Erkrankungen als Lappalie abhandeln und dem Kunden sagen, dass Sie diese nicht anzugeben haben. Das ist in unseren Augen absolut unverantwortlich.
Die Versicherung hat Ihr Verhalten nun auch begründet:
Jetzt hat die Frau einen Berufsunfähigkeitsschutz, wo die Gesundheitsangaben zwar stimmen, aber dafür einen Ausschluss bei Erkrankungen der Wirbelsäule. Dies ist kein idealer Zustand, da ca.25% aller BU-Fälle aufgrund des Rückens diagnostiziert werden. Aber andersrum gesagt – 75% aller Erkrankungen sind nun vernünftig abgesichert.
Zu allen negativen Nachrichten kommt noch dazu, dass dieser Vorgang nun an das Hinweis- und Informationssystem (HIS) gemeldet wurde. Dies ist – ganz salopp – ausgedrückt so etwas ähnliches wie der Schufa Score bei den Banken. Wurde der Kredit bei Bank A schon abgelehnt, wird es bei Bank B noch schwieriger, da Sie diesen Eintrag einsehen können. Ganz vereinfacht gesagt gibt es so eine Datei auch bei den Versicherungsunternehmen.
Unsere Interessentin ist zwar einerseits jetzt sehr froh darüber, dass Sie den Nachtrag gemeldet hat, aber auf der anderen Seite ist diese Arbeitskraftabsicherung natürlich nicht optimal. So bat Sie uns, Ihr eine neue Versicherung zu suchen, welche Sie zu normalen Bedingungen annehmen würde. Zudem sprach Sie schon von diversen Bedingungen, welche gerne erfüllt werden sollten.
Das wird keine einfache Sache, aber folgendermaßen gehen wir jetzt hier vor:
- Krankenakte bei den verschiedenen Ärzten anfordern (Ambulant 5 Jahre, Stationär 10 Jahre)
- Wir stellen eine Risikovoranfrage mit sämtlichen vorhandenen Daten bei den verschiedenen Unternehmen. Aufgrund unserer Erfahrung und der oftmals direkte Draht zu den Risikoprüfern kann hier evtl. eine Annahme ohne Ausschluss erfolgen
- Wir stellen eine Liste zusammen, zu welchen Bedingungen unsere Interessentin angenommen werden könne.
Dieses Ergebnis kann durchaus so aussehen
- Versicherung A: 53 Euro monatlich Komplette Ablehnung
- Versicherung B: 48 Euro monatlich + Beitragszuschlag von 50 %
- Versicherung C: 59 Euro monatlich + Ausschluss Wirbelsäule
- Versicherung D: 53 Euro Monatlich + Ausschluss Wirbelsäule für zwei Jahre, danach Nachprüfung
- Versicherung E: 61 Euro Monatlich + Normale Annahme
Erst wenn dieses Ergebnis vorliegt, schauen wir auf die verschiedenen Versicherungsbedingungen. Anzustreben ist in diesem Fall eine normale Annahme. Somit gehen wir einen praktischen Weg und prüfen zuerst die Versicherbarkeit, anstatt das wir uns mit Nuancen und den einzelnen Vor- und Nachteilen der Gesellschaften und Ihren angebotenen Berufsunfähigkeitsversicherungen auseinandersetzen.
Wir hoffen, dass wir Sie etwas über das Thema der Vorvertraglichen Anzeigeverletzung in der Berufsunfähigkeitsversicherung aufgeklärt haben.
Schlummern auch in Ihrer Berufsunfähigkeitsversicherung ungeahnte Gefahren?
Ein sehr Interessantes Interview gab die Versicherungsberaterin Angela Baumeister (welche auf die Bearbeitung von BU-Leistungsfällen spezialiert ist) im Handelsblatt zu den ungeahnten Gefahren. Sehr lesenswert mit "„Bei jeder dritten Police droht die Ablehnung".
PS: Natürlich muss eines noch erwähnt werden - läuft die Berufsunfähigkeitsversicherung schon seit zehn oder mehr Jahren, so gilt Folgendes:
§21 VVG: Die Rechte des Versicherers nach § 19 Abs. 2 bis 4 erlöschen nach Ablauf von fünf Jahren nach Vertragsschluss; dies gilt nicht für Versicherungsfälle, die vor Ablauf dieser Frist eingetreten sind. Hat der Versicherungsnehmer die Anzeigepflicht vorsätzlich oder arglistig verletzt, beläuft sich die Frist auf zehn Jahre.